Verkaufs-AGB

Rechtliches

Verkaufs-AGB

Stand: 7.2026

1 Allgemeines, Anwendungsbereich

1.1 Die Genius Bytes Software Solutions GmbH („Genius Bytes“ oder „wir“) bietet Softwarelösungen sowie Cloud- und Online-Dienste, KI-gestützte Anwendungen (gemeinsam mit Installationsanleitung und Benutzerhandbuch nachfolgend „Software“) und damit zusammenhängende Dienstleistungen an.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Lieferungen und Leistungen der Genius Bytes gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Kunden“). Unsere AGB werden Bestandteil jedes mit unserem Kunden geschlossenen Auftrags.

1.3 Soweit der Kunde die Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke nutzt, wird er in diesen AGB als „Endnutzer“ bezeichnet. Soweit der Kunde die Software im eigenen Namen an Dritte im Wege der Software-Miete vertreibt oder unterlizenziert, wird er als „Reseller“ bezeichnet. Für das Verhältnis zwischen dem Reseller und seinem Endnutzer gelten ausschließlich die zwischen diesen Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Genius Bytes haftet weder für Leistungen noch für Zusagen des Resellers gegenüber dessen Endnutzern. Der Reseller darf seinen Endnutzern keine weitergehenden Rechte an der Software einräumen, als ihm nach diesen AGB eingeräumt werden.

1.4 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7 Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, genügt, soweit gesetzlich zulässig, auch die Textform (z. B. Brief oder E-Mail).

1.8 Soweit in diesen AGB-Begriffe verwendet werden, die in der End User License Agreement („EULA“) definiert sind, gelten die dortigen Begriffsbestimmungen auch für diese AGB, sofern sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nichts anderes ergibt.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Art und Umfang der jeweiligen Leistungen, Preise und sonstige besondere Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument (einschließlich seiner Anlagen). Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Auftragsdokument gehen die Regelungen des Auftragsdokuments (einschließlich seiner Anlagen) vor Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt für die Vertragsbeziehung folgende Rangfolge:

a) individuelle schriftliche Vereinbarungen (einschließlich Angebot und Auftragsbestätigung)
b) besondere Vertragsanlagen (z. B. SLA, AVV, Leistungsbeschreibung)
c) unsere EULA hinsichtlich sämtlicher Nutzungs- und Lizenzrechte
d) diese AGB.

2.2 Soweit Gegenstand des jeweiligen Auftrags die zeitlich befristete Überlassung der Software ist, erfolgt diese gegen Entrichtung der vereinbarten Vergütung auf Basis eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB.

2.3 Soweit sonstige Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, werden diese im Auftragsdokument näher spezifiziert. Sie können z.B. Supportleistungen, Beratungsleistungen, Schulungen o.ä. Leistungen umfassen. Genius Bytes und der Kunde werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Erbringung der Leistungen eingesetzten Mitarbeiter von Genius Bytes ausschließlich deren Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung der eingesetzten Mitarbeiter in die Organisation des Kunden. Die Nutzung von Arbeitsmitteln, Systemen oder Zugängen des Kunden, soweit dies aus technischen, organisatorischen oder sicherheitsbedingten Gründen erforderlich ist, begründet keine Eingliederung der eingesetzten Mitarbeiter in die Organisation des Kunden. Im Übrigen stellt Genius Bytes die für die Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmittel bereit.

2.4 Genius Bytes kann bei der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer einsetzen, hat sich aber im Vorfeld davon zu überzeugen, dass der betreffende Unterauftragnehmer den Qualitätsansprüchen von Genius Bytes genügt und ausschließlich fachlich hinreichend qualifiziertes Personal einsetzt. Soweit der Einsatz eines Unterauftragnehmers im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt, gelten ergänzend die Regelungen der zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

2.5 Soweit die Leistungen von Genius Bytes auf einer vom Kunden bereitgestellten oder ausgewählten Cloud- oder Online-Infrastruktur eines Drittanbieters erbracht werden oder der Kunde hierfür ein eigenes Vertragsverhältnis mit einem Drittanbieter abschließt, gelten für die Nutzung dieser Infrastruktur ergänzend die Nutzungs- und Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Genius Bytes haftet nicht für die Verfügbarkeit oder Leistung der vom Drittanbieter bereitgestellten Infrastruktur, soweit deren Beeinträchtigung nicht von Genius Bytes zu vertreten ist. Die von Genius Bytes geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Auftragsdokument und diesen AGB.

3 Vertragsschluss, Vergütung, Zahlungsbedingungen

3.1 Alle von Genius Bytes gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung oder Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Genius Bytes dieses Angebot durch schriftliche Auftragsbestätigung annimmt. Sofern sich aus dem Auftrag des Kunden nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, sein Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.

3.2 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3 Die Vergütung für die Software-Miete und für sonstige Leistungen von Genius Bytes richtet sich nach den im Auftrag getroffenen Vereinbarungen. Je nach Vereinbarung erfolgt eine Vergütung als Festpreis oder nach Zeitaufwand, d.h. auf Basis von Stunden-/Tagessätzen. Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung im 15-Minuten-Takt auf Grundlage der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze. Ein Tagessatz entspricht 8 abrechenbaren Stunden. Darüberhinausgehender Zeitaufwand wird anteilig auf Basis des vereinbarten Stundensatzes berechnet. Reisezeiten gelten als Zeitaufwand.

3.4 Bei vom Kunden veranlassten Reisen werden sämtliche erforderlichen Reise- und Nebenkosten (insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tagesspesen, Parkgebühren, Mautgebühren, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi- oder Mietwagenkosten sowie sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehende Auslagen) gegen Nachweis gesondert erstattet. Bei Fahrten mit dem PKW stellen wir EUR 0,50/km in Rechnung. Bei Bahnreisen werden die Kosten für die 1. Klasse, bei Flugreisen, die der Economy-Class berechnet.

3.5 Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung für die Software-Miete erfolgt, soweit im Auftrag oder in einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, monatlich im Voraus. Die Abrechnung von sonstigen Leistungen erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, monatlich nach Leistungserbringung. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand ist der Rechnung eine Stundenaufstellung beizufügen.

3.6 Soweit Genius Bytes auf Grundlage eines Kundenauftrags individuelle Anpassungen, Erweiterungen, Customizing, Integrationen, Schnittstellen, BPM-Prozesse, Formulare, Reports, Extensions oder sonstige Entwicklungsleistungen erbringt, ist Genius Bytes berechtigt, Abschlagszahlungen wie folgt zu berechnen, sofern im Angebot oder Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde:

• 30 % des vereinbarten Auftragswertes mit Auftragserteilung,
• 40 % nach Bereitstellung bzw. Lieferung der vereinbarten Leistung,
• 30 % nach Abnahme oder – soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist – nach produktiver Bereitstellung bzw. Inbetriebnahme.

Erfolgt trotz Bereitstellung der Leistung und schriftlicher Aufforderung keine Abnahme innerhalb von 14 Kalendertagen aus Gründen, die Genius Bytes nicht zu vertreten hat, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel schriftlich mitteilt. Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Abschlagszahlungen bleiben hiervon unberührt.

3.7 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Eingang der Rechnung beim Kunden, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht fristgerecht vornimmt. Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz als Mindestschaden geltend zu machen, behalten uns jedoch die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

3.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Software bleiben die Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.

4 Software-Miete

4.1 Genius Bytes überlässt dem Kunden die im jeweiligen Auftragsdokument bezeichnete Software einschließlich der vereinbarten Dokumentation für die Dauer des Vertrags zur Nutzung. Art, Umfang und Lizenzmodell der Software ergeben sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument sowie der EULA.

4.2 Die Software wird dem Kunden in der jeweils vereinbarten Form (z. B. Download, Datenträger oder Bereitstellung über einen Cloud-Service) zeitlich befristet zur Verfügung gestellt. Genius Bytes ist berechtigt,Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.3 Art und Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte richten sich ausschließlich nach der jeweils gültigen EULA sowie dem jeweiligen Auftragsdokument. Die EULA ist Bestandteil des Vertrags.

4.4 Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand des Mietvertrags.

4.5 Soweit der Kunde die Software über autorisierte Fachhändler, Vertriebspartner oder Reseller bezieht, gelten ergänzend die zwischen Genius Bytes und dem jeweiligen Vertriebspartner vereinbarten Vertriebsbedingungen. Die dem Endkunden eingeräumten Nutzungsrechte bestimmen sich auch in diesem Fall ausschließlich nach der EULA, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.6 Die Software kann Komponenten oder Softwareprodukte Dritter enthalten oder mit solchen zusammenarbeiten. Für diese gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters. Genius Bytes räumt insoweit ausschließlich die Rechte ein, die ihr selbst vom jeweiligen Rechteinhaber eingeräumt wurden.

4.7 Besondere gesetzliche, regulatorische oder branchenspezifische Anforderungen an den Einsatz der Software – insbesondere aufgrund von DORA, NIS2, dem Cyber Resilience Act (CRA), dem AI Act oder vergleichbaren nationalen oder internationalen Vorschriften – sind nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, Genius Bytes vor Vertragsschluss auf solche besonderen Anforderungen hinzuweisen, soweit diese für den vorgesehenen Einsatz der Software relevant sind.

4.9 Erfordern die Erfüllung solcher Anforderungen zusätzliche Funktionen, Sicherheitsmaßnahmen, Dokumentationen, Nachweise, Prüfungen, Zertifizierungen, Anpassungen oder sonstige Leistungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und werden nach der jeweils gültigen Preisliste oder einer individuellen Vereinbarung vergütet.

5 Auditrechte

5.1 Genius Bytes ist berechtigt, beim Kunden ein Audit über die tatsächliche Nutzung der Software vorzunehmen, wenn ein berechtigter Verdacht auf eine vertragswidrige Nutzung der Software besteht. Ein solcher Verdacht liegt insbesondere vor, wenn die Anzahl der genutzten Lizenzen offensichtlich nicht der vertraglich vereinbarten Lizenzmenge entspricht oder wenn Hinweise auf eine unbefugte Weitergabe der Software vorliegen.

5.2 Die Überprüfung erfolgt ausschließlich durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer, der zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet ist. Der Prüfer ist weisungsunabhängig und darf Informationen nur an Genius Bytes herausgeben, soweit diese zur Feststellung und Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Softwarenutzung erforderlich sind.

5.3 Das Audit ist dem Kunden unter Angabe des Grundes des Verdachts und der beauftragten Prüfungsperson mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Prüfungstermin schriftlich anzukündigen. Die Überprüfung erfolgt während der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden in dessen Räumlichkeiten. Genius Bytes und der beauftragte Prüfer werden darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Überprüfung so wenig wie möglich gestört wird.

5.4 Der Kunde verpflichtet sich, dem Prüfer die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und prüfungsfähig zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Kooperationsmaßnahmen zu ermöglichen.

5.5 Das Audit beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Software im Rahmen der vertraglich vereinbarten Lizenzen genutzt wird. Der Prüfer erhält Einsicht in die relevanten Dokumente und Unterlagen sowie Zugang zu den Systemen, auf denen die Software installiert ist.

5.6 Soweit die Software technische Informationen über die Lizenznutzung (insbesondere zur Anzahl lizenzierter oder genutzter Geräte, Benutzer, Instanzen oder sonstiger lizenzrelevanter Merkmale) bereitstellt, können diese als Grundlage für die Durchführung des Audits herangezogen werden. Genius Bytes wird diese Informationen ausschließlich zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software verwenden.

5.7 Ergibt die Überprüfung, dass eine Lizenz-Unterdeckung besteht, ist der Kunde verpflichtet, die fehlenden Lizenzen unverzüglich nachzulizenzieren. Erfolgt die Nachlizenzierung aufgrund einer Lizenz-Unterdeckung von bis zu 5 % der vertraglich vereinbarten Lizenzmenge, erfolgt diese zu den zum Zeitpunkt der Nachlizenzierung geltenden Standardlistenpreisen von Genius Bytes. Übersteigt die Lizenz-Unterdeckung 5 % der vertraglich vereinbarten Lizenzmenge, erfolgt die Nachlizenzierung der fehlenden Lizenzen zum 1,5-fachen der zum Zeitpunkt der Nachlizenzierung geltenden Standardlistenpreise von Genius Bytes. In diesem Fall hat der Kunde Genius Bytes zudem die entstandenen Kosten des eingesetzten Wirtschaftsprüfers zu erstatten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Genius Bytes behält sich alle weiteren Ansprüche vor.

6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung

6.1 Der Kunde wird Genius Bytes auf berechtigte Anforderung innerhalb angemessener Frist jeglicheInformationen, Auskünfte, Daten, Unterlagen und Unterstützungsleistungen zukommen lassen, die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich sind.

6.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Daten, soweit er sie Genius Bytes in elektronischer Form zuliefert, frei von Schadsoftware und Viren sind. Die Sicherung der Original-Daten und -Unterlagen obliegt allein dem Kunden.

6.3 Verstößt der Kunde gegen seine Mitwirkungspflichten, befreit dies Genius Bytes so lange von der Verpflichtung zur Erbringung der hiervon betroffenen Leistung, wie der Verstoß andauert. Vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungstermine verlängern sich entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

6.4 Der Kunde ist selbst verantwortlich für eine regelmäßige, ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Sicherung der Daten in seiner Hard- und Softwareumgebung sowie für die regelmäßige Überprüfung der Wiederherstellbarkeit dieser Datensicherungen.

7 Instandhaltung der Software, Gewährleistung

7.1 Genius Bytes leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Lizenzlaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Genius Bytes wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software in angemessener Zeit beseitigen. Die Begriffe Mängel und Fehler werden in diesen AGB synonym verwendet.

7.2 Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Software ist ausgeschlossen.

7.3 Genius Bytes stellt dem Kunden während der Lizenzlaufzeit Updates zur Verfügung, soweit diese der Fehlerbehebung, der Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software oder der Beseitigung von Sicherheitslücken dienen. Die Bereitstellung erfolgt in der Regel über die Support-Website von Genius Bytes. Der Kunde ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Updates innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bereitstellung zu installieren, soweit dem keine berechtigten technischen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Es wird empfohlen, die E-Mail-Benachrichtigungen von Genius Bytes zu abonnieren, um über die Bereitstellung neuer Updates informiert zu werden. Die Support-Website ist unter den im Auftrag angegebenen Adressen (URL) erreichbar.

7.4 Der Kunde kann Genius Bytes oder den von Genius Bytes hierzu eingesetzten Dienstleister während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9 Uhr bis 17 Uhr, mit Ausnahme von Heiligabend, Silvester sowie Feiertagen am Sitz von Genius Bytes) per E-Mail unter den von Genius Bytes im Auftragsdokument genannten Kontaktdaten („Support-Kontakt“) erreichen, um einen Fehler der Software zu melden.

7.5 Der Kunde ist verpflichtet, dem Support-Kontakt Fehler der Software unverzüglich nach Entdeckung zu melden und dabei alle dem Kunden bekannten Informationen anzugeben, die zur Identifizierung und Reproduktion des Fehlers nützlich sind (soweit möglich, auch Log Files). Er hat hierbei die Hinweise in der mitgelieferten Software-Dokumentation zu beachten. Die Meldung hat durch einen Mitarbeiter des Kunden zu erfolgen, der angemessene Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit der Software hat. Der Kunde hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Fehlerbehebung und Fehleranalyse zu unterstützen.

7.6 Soweit im Auftrag oder in einer gesonderten Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgen Supportanfragen und Fehlermeldungen zunächst über den jeweiligen Vertragspartner des Kunden. Bezieht der Kunde die Software über einen Fachhändler, Reseller oder sonstigen Vertriebspartner, sind Supportanfragen und Fehlermeldungen grundsätzlich zunächst an diesen zu richten. Der Vertragspartner prüft und qualifiziert die Meldung und leitet sie – soweit erforderlich – an Genius Bytes weiter. Besteht kein zwischengeschalteter Vertriebspartner oder wurde eine unmittelbare Supportleistung durch Genius Bytes vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, Fehlermeldungen nachvollziehbar zu dokumentieren und Genius Bytes gemäß Ziffer 7(5) zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Mängelbeseitigung, bleiben hiervon unberührt.

7.7 Wurde vom Kunden ein Fehler der Software gemeldet und sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen, ist Genius Bytes verpflichtet, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Software-Updates, Fixes, Patches usw.) zu beheben. Genius Bytes kann im ersten Schritt eine Umgehungslösung anbieten, sofern und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Weitere gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

7.8 Upgrade-Versionen der Software, die neue oder wesentlich erweiterte Funktionen enthalten, sind nicht Bestandteil der Software-Miete und bedürfen, soweit im Auftrag oder einer sonstigen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, einer gesonderten Lizenzierung. Genius Bytes bleibt berechtigt, einzelne neue Funktionen im Rahmen von Updates bereitzustellen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf die Bereitstellung künftiger Upgrade-Versionen entsteht.

7.9 Bei Installation eines Updates oder Upgrades muss der Kunde die Vorversion der Software und sämtliche Kopien davon löschen, soweit eine parallele Vorhaltung der Vorversion nicht aus technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.

7.10 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Fehler der Software darauf beruht, dass:

    • ein Fehler oder eine Störung in der Hardware-, Software- oder Netzwerkumgebung des Kunden besteht, einschließlich des Internetzugangs, des Geräts, der sonstigen Hardware, der Virtualisierungs- oder Cloud-Umgebung sowie Drittsoftware, die nicht Gegenstand des Auftrags ist,
    • die Software vom Kunden in einer Hardware-, Software-, Virtualisierungs- oder Cloud-Umgebung eingesetzt wird, die den im Auftrag genannten Systemvoraussetzungen oder Freigaben von Genius Bytes nicht entspricht,
    • der Kunde Änderungen an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, gemäß Auftrag oder aufgrund unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt zu sein,
    • eine unsachgemäße Installation, Konfiguration, Einstellung oder Bedienung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten vorliegt,
    • bereitgestellte sicherheitsrelevante Updates, Patches oder Hotfixes trotz entsprechender Empfehlung von Genius Bytes nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums installiert wurden, sofern dem keine berechtigten technischen oder betrieblichen Gründe entgegenstanden. Genius Bytes kann seinen Aufwand, der in den vorstehenden Fällen für die Fehleranalyse/-behebung entsteht, gemäß den im Auftrag vereinbarten Stundensätzen in Rechnung stellen.

7.11 Wird der Vertrieb von Geräten, Betriebssystemen oder sonstigen Systemkomponenten, auf/mit denen die Software betrieben wird, vom jeweiligen Hersteller eingestellt und werden die Produkte nicht mehr gewartet (End-of-Life), kann Genius Bytes den Softwaremietvertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von 30 Tagen kündigen, da eine Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit Software, wenn diese auf/mit nicht mehr unterstützten Systemkomponenten läuft, Genius Bytes nicht zumutbar ist. Bereits im Voraus entrichtete Lizenzgebühren für Zeiträume nach Kündigung werden dem Kunden pro rata temporis erstattet.

7.12 Spezieller Support (wie z. B. Installations-/Konfigurationsleistungen, Anwenderschulungen, Anpassung der Software an eine geänderte Hardware-/Software-Umgebung des Kunden etc.), der nicht die Fehlerhebung im Rahmen der Gewährleistung betrifft, kann im Rahmen der zeitlichen Verfügbarkeit von Genius Bytes auf der

8 Individuelle Softwareanpassungen und Individualentwicklungen

8.1 Soweit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, erbringt Genius Bytes neben der Überlassung der Standardsoftware auch Leistungen zur Anpassung, Erweiterung oder individuellen Entwicklung von Software (nachfolgend gemeinsam „Individualentwicklungen“). Hierzu zählen insbesondere Customizing, Schnittstellen, Integrationen, Erweiterungsmodule, individuelle Funktionen, Workflows, Berichte, Formulare sowie sonstige kundenspezifische Programmierungen.

8.2 Individualentwicklungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen oder Angebote. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, schuldet Genius Bytes keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder die Erreichung eines bestimmten Geschäftszwecks.

8.3 Sämtliche Urheberrechte sowie sonstigen Rechte des geistigen Eigentums an Individualentwicklungen, einschließlich der zugrunde liegenden Konzepte, Algorithmen, Methoden, Programmbibliotheken, Frameworks, Schnittstellen, Routinen, Templates, Quelltexte und sonstigen Entwicklungsergebnisse, verbleiben bei Genius Bytes.

8.4 Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Individualentwicklungen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der EULA entsprechend, soweit in diesem Vertrag oder einer Individualvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.

8.5 Genius Bytes ist berechtigt, bei der Erstellung von Individualentwicklungen gewonnene allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Verfahren, Konzepte, Algorithmen, Programmbibliotheken, Frameworks, Module, Schnittstellen, Routinen und sonstige technische Lösungen uneingeschränkt auch für andere Kunden, Produkte und Projekte weiterzuentwickeln und zu verwenden, sofern hierbei keine Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt oder personenbezogene Daten verarbeitet werden.

8.6 Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe des Quellcodes, der Entwicklungsdokumentation oder sonstiger Entwicklungsunterlagen besteht nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

8.7 Individualentwicklungen werden Bestandteil der vertragsgegenständlichen Software, sofern sie hierfür bestimmt sind. Sie begründen weder einen Eigentumsübergang an der Standardsoftware noch weitergehende Nutzungsrechte als die in diesem Vertrag und der EULA eingeräumten Rechte.

9 Rechte an Arbeitsergebnissen

9.1 Soweit Genius Bytes im Rahmen seiner Leistungen Arbeitsergebnisse (z.B. Schulungsunterlagen) für den Kunden erstellt oder bereitstellt, erhält der Kunde aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der Vergütung für die Leistungen ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht zur unveränderten Nutzung der Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene interne Geschäftszwecke.

9.2 Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte sowie deren Bearbeitung oder anderweitige Verwertung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Genius Bytes zulässig, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.

9.3 An bereits vor Vertragsschluss bestehenden oder unabhängig von der Leistungserbringung entwickelten Verfahren, Methoden, Konzepten, Werkzeugen, Softwarebestandteilen, Bibliotheken, Vorlagen sowie sonstigem Know-how von Genius Bytes verbleiben sämtliche Rechte ausschließlich bei Genius Bytes. Dies gilt auch dann, wenn dieses Know-how bei der Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendet oder weiterentwickelt wurde.

10 Haftungsbeschränkung zugunsten von Genius Bytes

10.1 Genius Bytes haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Fall der Übernahme einer Garantie haftet Genius Bytes unabhängig vom Grad des Verschuldens ebenfalls unbeschränkt.

10.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Genius Bytes nur, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von Genius Bytes auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

10.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter und Organe von Genius Bytes.

10.4 Die Haftung von Genius Bytes für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung sowie einer regelmäßigen Überprüfung der Wiederherstellbarkeit der Datensicherungen durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit Genius Bytes den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

10.5 Soweit Genius Bytes KI-gestützte Funktionen oder Systeme (nachfolgend gemeinsam „KI-Funktionen“) zur Verfügung stellt, werden die hierdurch erzeugten Ergebnisse automatisiert auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Eingaben, Daten oder Anweisungen sowie der jeweils eingesetzten KI-Modelle oder Algorithmen erstellt. KI-Funktionen können insbesondere auf Verfahren des maschinellen Lernens, statistischen Modellen oder vergleichbaren Technologien beruhen. Genius Bytes übernimmt keine Gewähr dafür, dass die durch KI-Funktionen erzeugten Ergebnisse vollständig, richtig, fehlerfrei, rechtlich zulässig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche KI-generierten Ergebnisse vor deren Verwendung eigenverantwortlich fachlich und rechtlich zu prüfen.

11 Auftragslaufzeit, Kündigung

11.1 Soweit im Auftrag nicht anders bestimmt, hat der Auftrag über die Software-Miete eine feste Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch jeweils für weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

11.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung eines Auftrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

    • wenn der Kunde die Software über das nach dem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Genius Bytes nicht innerhalb einer in der Abmahnung gesetzten angemessenen Frist abstellt,
    • im Fall von Ziffer 7(11),
    • wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten mehrfach und/oder erheblich verletzt und die Verletzung auf eine Abmahnung der anderen Partei nicht innerhalb einer in der Abmahnung gesetzten angemessenen Frist abstellt,
    • wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird und die Partei deshalb ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommt, es sei denn, zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften stehen einer Kündigung entgegen,
      – wenn sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit der Zahlung fälliger Vergütungen in Verzug befindet.

11.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

11.4 Der Kunde hat nach Ende der Software-Miete sämtliche vorhandenen Kopien der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien, Installationsdateien und Lizenzdateien zu löschen und die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen. Auf Verlangen von Genius Bytes hat der Kunde die vollständige Löschung schriftlich zu bestätigen.

12 Datenschutz

12.1 Die Datenschutzhinweise von Genius Bytes sind abrufbar unter: Genius Bytes – Datenschutzerklärung.

12.2 Soweit Genius Bytes im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vorliegen, werden die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung schließen.

12.3 Genius Bytes trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung sowie den Datenschutzhinweisen von Genius Bytes.

13 Vertraulichkeit, Referenznennung

13.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, Know-how, Software, Quell- und Objektcode, technische Dokumentationen, Sicherheitskonzepte, Zugangsdaten, Preis- und Kalkulationsinformationen, Produkt- und Entwicklungsinformationen sowie sonstige technische, kaufmännische oder organisatorische Informationen.

13.2 Die Parteien vereinbaren, über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

13.3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen:

    • die dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
    • die bereits öffentlich bekannt sind oder öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung beruht,
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

13.4 Die Parteien werden nur solchen externen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Auftrags kennen müssen.

13.5 Die Vertraulichkeitspflichten der Parteien gelten auch nach Ende des Auftrags für einen Zeitraum von 5 Jahren fort. Die gesetzlichen Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes gelten unabhängig hiervon.
13.6 Genius Bytes darf den Kunden in Werbetexten (Print und Online) als Referenzkunden benennen, soweit dem keine gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten entgegenstehen. Einzelheiten zur Geschäftsbeziehung wird Genius Bytes jedoch nicht veröffentlichen. Der Kunde kann der Referenznennung widersprechen.

14 Höhere Gewalt

14.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Epidemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Telekommunikations- oder Energieversorgungsnetzen, erhebliche Störungen von Rechenzentren oder Cloud-Infrastrukturen sowie sonstige unvorhersehbare und von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse.

14.2 Die von höherer Gewalt betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren sowie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung so gering wie möglich zu halten.

14.3 Die vertraglichen Leistungspflichten der Parteien ruhen für die Dauer der höheren Gewalt und verlängern sich entsprechend um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

14.4 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an und ist einer Partei die Fortsetzung des betroffenen Auftrags hierdurch nicht mehr zumutbar, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Genius Bytes und dem Kunden im Zusammenhang mit diesen AGB und den geschlossenen Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

15.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Genius Bytes. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Genius Bytes und dem Kunden ist der Sitz von Genius Bytes.

15.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem Auftrag nur nach schriftlicher Zustimmung von Genius Bytes auf Dritte übertragen, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Unberührt bleibt die Abtretung von Geldforderungen.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

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