EULA

Rechtliches

EULA

Stand: 7.2026

1 Geltungsbereich

1.1 Diese End User License Agreement (nachfolgend „EULA“) regelt die Einräumung und Ausübung von Nutzungsrechten an der von Genius Bytes Software Solutions GmbH (nachfolgend „Genius Bytes“) bereitgestellten Software sowie deren zulässige Nutzung durch den Kunden. Vertragliche Regelungen, insbesondere zu Vergütung, Laufzeit, Gewährleistung, Haftung sowie Supportleistungen, ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) und den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen.

1.2 Diese EULA gilt für sämtliche Softwareprodukte von Genius Bytes, unabhängig davon, ob diese

    • On-Premises-Software,
    • als Software-as-a-Service (SaaS),
    • als Cloud-Services,
    • als Subscription-Modell,
    • oder als zeitlich befristete oder unbefristete Softwarelizenz

bereitgestellt werden.
Sie gilt ebenfalls für sämtliche zugehörigen Updates, Upgrades, Erweiterungen, Module, Add-ons, Schnittstellen (APIs), Lizenzdateien sowie die zugehörige Dokumentation, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

1.3 Diese EULA gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4 Die EULA regelt ausschließlich die Einräumung und Nutzung von Softwarelizenzen. Sämtliche kaufmännischen, vertraglichen sowie leistungsbezogenen Regelungen, insbesondere zu Vertragsschluss, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, Haftung, Wartungs- und Supportleistungen, Datenschutz sowie Vertragslaufzeit, richten sich nach den AGB oder den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen.

1.5 Soweit einzelvertragliche Vereinbarungen, Angebote oder Lizenzscheine von dieser EULA abweichen, gehen diese im jeweiligen Regelungsbereich vor. Im Übrigen gelten ergänzend die AGB von Genius Bytes.

1.6 Diese EULA gilt auch für im Auftrag des Kunden entwickelte Erweiterungen, Anpassungen oder Individualentwicklungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

1.7 Soweit diese EULA-Regelungen über den Umfang oder die Ausübung von Nutzungsrechten enthalten, gehen diese den AGB vor. Im Übrigen gelten ausschließlich die AGB.

2 Definitionen

Die in diesem § 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für die AGB der Genius Bytes, soweit dort dieselben Begriffe verwendet werden und keine abweichende Regelung getroffen ist.

2.1 „Software“ bezeichnet sämtliche von Genius Bytes bereitgestellten Computerprogramme einschließlich ihrer Bestandteile, Module, Erweiterungen, Add-ons, Bibliotheken, Schnittstellen (APIs), Konfigurationsdateien, Lizenzdateien, Updates, Upgrades, Patches, Fehlerkorrekturen sowie der zugehörigen Dokumentation und sonstigen digitalen Inhalte, unabhängig von der Bereitstellungsform.

2.2 „Lizenz“ bezeichnet das dem Kunden eingeräumte Recht, die Software nach Maßgabe dieser EULA, der AGB sowie der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.

2.3 „Kunde“ ist die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der Genius Bytes einen Vertrag über die Nutzung der Software abgeschlossen hat.

2.4 „Benutzer“ ist jede natürliche Person, die berechtigt ist, die Software im Namen oder im Auftrag des Kunden zu nutzen.

2.5 „Lizenzmodell“ bezeichnet die vertraglich vereinbarte Art der Lizenzierung, insbesondere als Named-User-, Geräte-, Concurrent-User-, Standort-, Unternehmens-, Subscription-, SaaS- oder sonstiges von Genius Bytes angebotenes Lizenzmodell.

2.6 „Lizenzdatei“ bezeichnet eine von Genius Bytes bereitgestellte Datei, einen Lizenzschlüssel, ein digitales Zertifikat oder eine vergleichbare technische Berechtigung, welche den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte festlegt oder deren Ausübung ermöglicht.

2.7 „Dokumentation“ umfasst sämtliche von Genius Bytes bereitgestellten Benutzerhandbücher, Installationsanleitungen, Online-Hilfen, technischen Beschreibungen, Release Notes sowie sonstige Informationen zur Installation, Konfiguration, Bedienung oder Administration der Software.

2.8 „Update“ bezeichnet eine Weiterentwicklung der Software, die insbesondere der Fehlerbehebung, der Verbesserung von Stabilität, Sicherheit oder Performance sowie kleineren funktionalen Erweiterungen dient.

2.9 „Upgrade“ bezeichnet eine neue Version der Software, die gegenüber einer bisherigen Version wesentliche funktionale Erweiterungen, neue Leistungsmerkmale oder technische Änderungen enthält.

2.10 „Cloud-Service“ bezeichnet eine von Genius Bytes oder einem durch Genius Bytes beauftragten Dienstleister betriebene Software, die über ein Netzwerk oder das Internet bereitgestellt und genutzt wird.

2.11 „API (Application Programming Interface)“ bezeichnet eine von Genius Bytes dokumentierte Programmierschnittstelle, die den Datenaustausch oder die Integration der Software mit anderen Anwendungen ermöglicht.

2.12 „Drittsoftware“ bezeichnet Software, Bibliotheken, Komponenten oder Dienste, deren Rechte nicht bei Genius Bytes liegen und die Bestandteil der Software sind oder gemeinsam mit dieser bereitgestellt werden.

2.13 „Open-Source-Software“ bezeichnet Softwarekomponenten, die unter einer anerkannten Open-Source-Lizenz veröffentlicht wurden und deren Nutzung den jeweiligen Lizenzbedingungen unterliegt.

2.14 „KI-Funktionen“ bezeichnet sämtliche Funktionen der Software, die auf Verfahren der Künstlichen Intelligenz, des maschinellen Lernens, statistischen Modellen oder vergleichbaren Technologien beruhen und Inhalte analysieren, erzeugen, klassifizieren, bewerten oder Vorschläge erstellen.

2.15 Verbundenes Unternehmen
„Verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

2.16 „Produktivbetrieb“ bezeichnet den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software innerhalb der geschäftlichen Prozesse des Kunden.

2.17 „Test- oder Entwicklungsumgebung“ bezeichnet eine Systemumgebung, die ausschließlich der Entwicklung, Konfiguration, Qualitätssicherung, Schulung oder dem Test der Software dient und nicht für produktive Geschäftsprozesse eingesetzt wird.

2.18 „Virtuelle Umgebung“ bezeichnet jede virtualisierte Ausführungsumgebung der Software, insbesondere virtuelle Maschinen (VM), Container, Kubernetes-Cluster, Hypervisor-Umgebungen oder vergleichbare Virtualisierungstechnologien.

2.19 „Failover-System“ bezeichnet eine ausschließlich zur Ausfallsicherung oder Hochverfügbarkeit bereitgehaltene Softwareinstallation, die nur im Falle eines Ausfalls des Produktivsystems betrieben wird.

3 Lizenzgewährung

3.1 Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie der Einhaltung dieser EULA, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der einzelvertraglichen Vereinbarungen räumt Genius Bytes dem Kunden für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und – vorbehaltlich Absatz 3 – nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

3.2 Art und Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts ergeben sich insbesondere aus

    • dem jeweiligen Angebot,
    • der Auftragsbestätigung,
    • dem Lizenzschein oder der Lizenzdatei,
    • der Produktbeschreibung sowie
    • dem vereinbarten Lizenzmodell.

Maßgeblich ist der jeweils vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus ist unzulässig.

3.3 Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, die Bereitstellung der Software für Dritte oder deren Nutzung zugunsten Dritter ist nur zulässig, soweit dies aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Genius Bytes, insbesondere eines Partner-, Händler-, Distributions- oder Resellervertrages, ausdrücklich gestattet ist. Die dort geregelten Rechte und Pflichten gehen den Bestimmungen dieser EULA insoweit vor.

3.4 Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich den Objektcode der Software. Ein Anspruch auf Herausgabe, Offenlegung oder Bereitstellung des Quellcodes besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen.

3.5 Sämtliche Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Software verbleiben ausschließlich bei Genius Bytes oder den jeweiligen Lizenzgebern. Mit der Einräumung der Lizenz erhält der Kunde ausschließlich das Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe dieser EULA. Eine Übertragung von Eigentums- oder sonstigen Schutzrechten erfolgt nicht.

3.6 Die Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung derjenigen Softwareversion sowie derjenigen Module, Funktionen und Erweiterungen, die Gegenstand der jeweiligen Lizenzvereinbarung sind. Ein Anspruch auf zukünftige Versionen, zusätzliche Module, Funktionen oder Erweiterungen besteht nur, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

3.7 Soweit die Software technische Lizenzmechanismen, Aktivierungsverfahren, Lizenzdateien oder vergleichbare Schutzmechanismen verwendet, ist der Kunde verpflichtet, diese ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Manipulation, Umgehung oder missbräuchliche Verwendung dieser Mechanismen ist unzulässig.

3.8 Die Einräumung der Lizenz steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Lizenzmodells, der Lizenzanzahl, des Nutzungsumfangs sowie der zulässigen Nutzung, einhält.

3.9 Die konkrete Ausgestaltung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere das Lizenzmodell, der Lizenzumfang, die Anzahl der lizenzierten Nutzer, Geräte, Instanzen oder sonstigen Lizenzparameter, ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument.

4 Lizenzmodelle

4.1 Die Software wird ausschließlich im Rahmen des jeweils vertraglich vereinbarten Lizenzmodells bereitgestellt. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Lizenzdatei oder dem Lizenzschein.

4.2 Genius Bytes bietet je nach Produkt und Einsatzbereich unterschiedliche Lizenzmodelle an. Hierzu gehören insbesondere:

    • a) Named-User-Lizenz Die Nutzung ist auf die vertraglich vereinbarte Anzahl namentlich zugewiesener Benutzer beschränkt. Eine gleichzeitige Nutzung durch andere Personen ist nur zulässig, wenn die Lizenz einem anderen Benutzer dauerhaft zugewiesen wurde.
    • b) Gerätelizenz (Device License) Die Nutzung ist auf die vereinbarte Anzahl von Endgeräten, Servern oder sonstigen Systemen beschränkt.
    • c) Concurrent-User-Lizenz Die Software darf von einer unbegrenzten Anzahl berechtigter Benutzer installiert oder genutzt werden, sofern die vertraglich vereinbarte Anzahl gleichzeitig aktiver Benutzer nicht überschritten wird.
    • d) Standortlizenz Die Nutzung ist auf den vertraglich vereinbarten Standort oder die vereinbarte Betriebsstätte beschränkt.
    • e) Unternehmenslizenz Die Nutzung ist innerhalb des vertraglich vereinbarten Unternehmensumfangs zulässig. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
    • f) Subscription-Lizenz Das Nutzungsrecht wird für die vereinbarte Laufzeit eingeräumt und endet automatisch mit Ablauf der Vertragslaufzeit, sofern keine Verlängerung erfolgt.
    • g) Dauerlizenz (Perpetual License) Das Nutzungsrecht wird zeitlich unbefristet eingeräumt. Ansprüche auf Wartungs-, Support- oder Updateleistungen bestehen nur, soweit hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
    • h) Cloud- oder SaaS-Lizenz Die Nutzung erfolgt über eine von Genius Bytes oder einem beauftragten Dienstleister betriebene Cloud-Infrastruktur. Ein Recht zur Installation der Software auf eigenen Systemen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.3 Die vertraglich vereinbarte Lizenzdatei oder der Lizenzschein dokumentiert den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Maßgeblich sind insbesondere die darin festgelegten Lizenzparameter, wie beispielsweise

    • Lizenzmodell,
    • Anzahl der Benutzer oder Geräte,
    • freigeschaltete Module,
    • Laufzeit,
    • Funktionsumfang sowie
    • sonstige Nutzungsbeschränkungen.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Software ausschließlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Lizenzparameter zu nutzen. Eine Überschreitung der lizenzierten Benutzer-, Geräte- oder Systemanzahl oder eine Nutzung nicht lizenzierter Module oder Funktionen ist unzulässig.

4.5 Sofern der Kunde zusätzliche Benutzer, Geräte, Module oder sonstige Erweiterungen nutzen möchte, ist hierfür vor Aufnahme der Nutzung eine entsprechende Erweiterung der Lizenz zu erwerben.

4.6 Der Wechsel eines Lizenzmodells oder die Erweiterung des Lizenzumfangs bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit Genius Bytes.

5 Regulatorische Anforderungen

5.1 Die Standardsoftware ist für einen allgemeinen Einsatz konzipiert. Eine Eignung zur Erfüllung besonderer gesetzlicher, regulatorischer oder branchenspezifischer Anforderungen wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5.2 Dies gilt insbesondere für Anforderungen aufgrund von

    • DORA,
    • NIS2,
    • Cyber Resilience Act (CRA),
    • AI Act,
    • KRITIS-Vorgaben

sowie vergleichbaren nationalen oder internationalen gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen.

5.3 Erfordern solche Anforderungen zusätzliche Funktionen, Sicherheitsmaßnahmen, Dokumentationen, Nachweise, Zertifizierungen, Audits, Konfigurationen oder sonstige Leistungen, sind diese gesondert zu vereinbaren.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, Genius Bytes vor Vertragsschluss auf ihm bekannte regulatorische Anforderungen hinzuweisen, soweit diese für den vorgesehenen Einsatz der Software relevant sind

6 Zulässige Nutzung

6.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Lizenzrechte, dieser EULA, der AGB sowie der einzelvertraglichen Vereinbarungen zu installieren, auszuführen und zu nutzen.

6.2 Die Nutzung der Software ist ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke des Kunden zulässig.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Software durch seine Beschäftigten sowie durch sonstige Personen nutzen zu lassen, soweit

a) diese für den Kunden tätig sind,
b) die Nutzung ausschließlich im Interesse des Kunden erfolgt und
c) die Nutzung den vertraglich vereinbarten Lizenzumfang nicht überschreitet.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche berechtigten Nutzer die Bestimmungen dieser EULA einhalten.

6.4 Sofern die Software im Rahmen eines Partner-, Händler-, Distributions- oder Resellervertrages bereitgestellt wird, richtet sich der Umfang der zulässigen Weitergabe oder Bereitstellung der Software an Endkunden ausschließlich nach der jeweiligen Partnervereinbarung. Die Nutzung durch den jeweiligen Endkunden richtet sich nach den für ihn geltenden Lizenzbedingungen.

6.5 Die Nutzung der Software in virtuellen Umgebungen, Containerplattformen, Hochverfügbarkeitslösungen oder vergleichbaren Infrastrukturen ist zulässig, soweit dies vom vereinbarten Lizenzmodell umfasst ist. Weitergehende Regelungen hierzu ergeben sich aus § 7 dieser EULA.

6.6 Der Kunde ist berechtigt, die Software in angemessenem Umfang in Test-, Entwicklungs- und Qualitätssicherungsumgebungen einzusetzen, sofern

a) diese ausschließlich internen Zwecken dienen,
b) keine produktive Nutzung erfolgt und
c) der vereinbarte Lizenzumfang hierdurch nicht überschritten wird oder eine entsprechende Lizenz hierfür besteht.

6.7 Soweit die Software dokumentierte Programmierschnittstellen (APIs) oder Integrationsmöglichkeiten bereitstellt, dürfen diese ausschließlich entsprechend der jeweiligen Produktdokumentation und innerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs genutzt werden.

6.8 Der Kunde ist berechtigt, die im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung erzeugten Daten, Dokumente und Arbeitsergebnisse uneingeschränkt für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden. An diesen Daten erwirbt Genius Bytes keine Rechte, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften oder gesonderten Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

7 Installation und Sicherungskopien

7.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software auf der vertraglich vereinbarten Anzahl von Systemen, Geräten oder sonstigen technischen Umgebungen zu installieren und zu betreiben, soweit dies dem vereinbarten Lizenzmodell entspricht.

7.2 Der Kunde darf die für die vertragsgemäße Nutzung der Software technisch erforderlichen Vervielfältigungen erstellen. Hierzu gehören insbesondere

a) die Installation der Software,
b) das Laden, Ausführen und Speichern der Software im Arbeits- oder Massenspeicher,
c) die Erstellung temporärer Kopien, soweit diese für den bestimmungsgemäßen Betrieb technisch erforderlich sind.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software anzufertigen, soweit diese ausschließlich der Datensicherung oder Wiederherstellung dienen. Sicherungskopien dürfen nicht produktiv genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.

7.4 Sämtliche Urheberrechtsvermerke, Markenkennzeichnungen, Lizenzhinweise sowie sonstige Schutzvermerke sind auf allen zulässigen Kopien vollständig und unverändert beizubehalten.

7.5 Die Installation und Nutzung der Software in virtuellen Maschinen, Container-Umgebungen oder vergleichbaren Virtualisierungstechnologien ist zulässig, soweit dies vom vereinbarten Lizenzmodell umfasst ist. Die Regelungen des § 7 dieser EULA bleiben unberührt.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Software, Lizenzdateien, Lizenzschlüssel sowie angefertigte Sicherungskopien vor Verlust, Beschädigung, Manipulation und unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen.

7.7 Nach Beendigung des Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen des § 16 dieser EULA. Sicherungskopien dürfen nach Beendigung des Nutzungsrechts nur insoweit aufbewahrt werden, wie dies aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

8 Virtuelle Umgebungen, Cluster und Failover-Systeme

8.1 Die Installation und Nutzung der Software in virtuellen Umgebungen, Container-Plattformen, Hypervisor-Umgebungen oder vergleichbaren Virtualisierungstechnologien ist zulässig, soweit dies dem vereinbarten Lizenzmodell entspricht.

8.2 Jede Installation oder Instanz der Software innerhalb einer virtuellen Umgebung gilt lizenzrechtlich als eigenständige Installation, sofern sich aus dem vereinbarten Lizenzmodell oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.

8.3 Der Betrieb der Software innerhalb von Hochverfügbarkeits-, Cluster-, Load-Balancing- oder vergleichbaren Systemarchitekturen ist zulässig, sofern der vertraglich vereinbarte Lizenzumfang eingehalten wird.

8.4 Passive Failover-Systeme oder vergleichbare Bereitschaftssysteme, die ausschließlich der Wiederherstellung des Betriebs im Falle eines Systemausfalls dienen und nicht gleichzeitig produktiv genutzt werden, dürfen ohne zusätzliche Lizenz betrieben werden, sofern

a) keine gleichzeitige produktive Nutzung erfolgt,
b) das Failover-System ausschließlich der Ausfallsicherung dient und
c) der Betrieb dem vereinbarten Lizenzmodell nicht widerspricht.

8.5 Erfolgt eine gleichzeitige produktive Nutzung des Primär- und des Failover-Systems oder werden beide Systeme dauerhaft parallel betrieben, ist hierfür eine entsprechende Lizenzierung erforderlich.

8.6 Die bloße Migration einer lizenzierten Softwareinstallation innerhalb derselben lizenzierten IT-Infrastruktur, insbesondere im Rahmen von Live-Migrationen, vMotion, Hyper-V Live Migration oder vergleichbaren Virtualisierungstechnologien, begründet für sich allein keine zusätzliche Lizenzpflicht, sofern hierdurch der vertraglich vereinbarte Lizenzumfang nicht überschritten wird.

8.7 Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der vertraglich vereinbarte Lizenzumfang auch innerhalb virtueller oder hochverfügbarer Systemumgebungen jederzeit eingehalten wird.

8.8 Soweit technische Lizenzmechanismen eingesetzt werden, dürfen diese weder durch Virtualisierungstechnologien noch durch sonstige technische Maßnahmen umgangen oder beeinträchtigt werden.

9 Nutzungsbeschränkungen

9.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit Genius Bytes etwas anderes vorsehen, ist es dem Kunden insbesondere untersagt,

a) die Software über den vertraglich vereinbarten Lizenzumfang hinaus zu nutzen,
b) die Software zu vervielfältigen, soweit dies nicht nach dieser EULA oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist,
c) die Software ganz oder teilweise zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder anderweitig entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu überlassen,
d) Nutzungsrechte oder Lizenzen an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies nicht aufgrund einer gesonderten Partner-, Händler-, Distributions- oder Resellervereinbarung ausdrücklich gestattet ist,
e) die Software oder Teile hiervon öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs bereitzustellen,
f) technische Schutzmaßnahmen, Aktivierungsverfahren, Lizenzdateien, Lizenzschlüssel oder sonstige Lizenzmechanismen zu umgehen, zu manipulieren oder außer Kraft zu setzen,
g) Urheberrechtsvermerke, Markenkennzeichnungen, Seriennummern oder sonstige Schutz- oder Herkunftshinweise zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen,
h) die Software zu verändern, zu bearbeiten oder daraus abgeleitete Werke zu erstellen, soweit dies nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig ist,
i) die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder auf sonstige Weise den Quellcode oder die interne Funktionsweise zu ermitteln, soweit dies nicht nach den §§ 69d und 69e UrhG zwingend zulässig ist,
j) technische Maßnahmen einzusetzen, die den ordnungsgemäßen Betrieb, die Sicherheit oder die Integrität der Software beeinträchtigen oder beeinträchtigen können,
k) die Software in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstößt.

9.2 Der Kunde darf die Software nicht dazu verwenden,

a) Schadsoftware, Malware oder sonstige schädliche Programme zu entwickeln, zu verbreiten oder auszuführen,
b) unbefugt auf Systeme oder Daten Dritter zuzugreifen,
c) Schutzmaßnahmen Dritter zu umgehen oder
d) sonstige rechtswidrige Handlungen zu unterstützen oder zu fördern.

9.3 Soweit die Software dokumentierte Programmierschnittstellen (APIs), Integrationsmöglichkeiten oder Automatisierungsfunktionen bereitstellt, dürfen diese ausschließlich entsprechend der Produktdokumentation sowie innerhalb des vereinbarten Lizenzumfangs genutzt werden. Eine missbräuchliche oder den ordnungsgemäßen Betrieb beeinträchtigende Nutzung ist unzulässig.

9.4 Enthält die Software KI-gestützte Funktionen, ist es dem Kunden untersagt, diese in einer Weise zu nutzen, die

a) gegen geltendes Recht verstößt,
b) Rechte Dritter verletzt,
c) diskriminierende, beleidigende oder rechtswidrige Inhalte erzeugen oder verbreiten soll oder
d) ausschließlich dem Zweck dient, technische oder lizenzrechtliche Schutzmaßnahmen der Software zu umgehen.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um eine Nutzung der Software außerhalb des vertraglich vereinbarten Lizenzumfangs durch unberechtigte Personen zu verhindern.

9.6 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser EULA können gesetzliche sowie vertragliche Ansprüche von Genius Bytes begründen. Weitergehende Rechte von Genius Bytes bleiben unberührt.

10 APIs, Integrationen und Automatisierung

10.1 Soweit Genius Bytes dokumentierte Programmierschnittstellen (APIs), Integrationsschnittstellen oder Automatisierungsfunktionen bereitstellt, ist der Kunde berechtigt, diese im Rahmen des vereinbarten Lizenzmodells und ausschließlich entsprechend der jeweiligen Produktdokumentation zu nutzen.

10.2 Die Nutzung von APIs und Integrationsschnittstellen darf ausschließlich dem bestimmungsgemäßen Datenaustausch sowie der Integration der Software in die IT-Systeme und Geschäftsprozesse des Kunden dienen. Eine Nutzung außerhalb des vorgesehenen Funktionsumfangs bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Genius Bytes.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, eigene Anwendungen, Skripte, Erweiterungen oder Automatisierungen zu entwickeln oder einzusetzen, soweit

a) ausschließlich dokumentierte Schnittstellen verwendet werden,
b) hierdurch weder die Funktionsfähigkeit, Sicherheit oder Stabilität der Software beeinträchtigt wird,
c) keine technischen Schutzmaßnahmen oder Lizenzmechanismen umgangen werden und
d) der vereinbarte Lizenzumfang eingehalten wird.

10.4 Die Nutzung von APIs oder sonstigen Schnittstellen darf insbesondere nicht dazu verwendet werden,

a) technische oder lizenzrechtliche Beschränkungen der Software zu umgehen,
b) nicht lizenzierte Funktionen oder Module freizuschalten,
c) Sicherheitsmechanismen zu beeinträchtigen oder zu deaktivieren,
d) eine Nutzung zu ermöglichen, die den vereinbarten Lizenzumfang überschreitet.

10.5 Genius Bytes ist berechtigt, dokumentierte APIs, Integrationsschnittstellen oder Automatisierungsfunktionen im Rahmen von Updates oder Upgrades weiterzuentwickeln, zu erweitern oder aus wichtigem Grund zu ändern, soweit dadurch die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

10.6 Soweit für bestimmte APIs, Software Development Kits (SDKs) oder Integrationskomponenten ergänzende Lizenzbedingungen oder Nutzungsrichtlinien gelten, sind diese zusätzlich zu beachten.

10.7 Der Kunde bleibt für sämtliche über Schnittstellen oder Automatisierungen verarbeiteten Daten sowie für deren Rechtmäßigkeit, Integrität und Sicherheit verantwortlich, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.

10.8 Genius Bytes übernimmt keine Gewähr dafür, dass die bereitgestellten APIs oder Integrationsschnittstellen dauerhaft unverändert bleiben oder mit Anwendungen Dritter kompatibel sind, sofern deren Änderung zur Weiterentwicklung der Software, aus Sicherheitsgründen oder aufgrund gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist.

11 Cloud-Services

11.1 Soweit die Software als Cloud-Services, Software-as-a-Service (SaaS) oder in einer sonstigen von Genius Bytes oder einem von Genius Bytes beauftragten Dienstleister betriebenen Umgebung bereitgestellt wird, richtet sich die Nutzung nach dieser EULA, den AGB sowie den einzelvertraglichen Vereinbarungen.

11.2 Dem Kunden wird für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht eingeräumt, auf die vertragsgegenständlichen Cloud-Services zuzugreifen und diese im vereinbarten Umfang zu nutzen.

11.3 Die Nutzung der Cloud-Services setzt eine geeignete Internetverbindung sowie eine den jeweiligen Systemvoraussetzungen entsprechende IT-Infrastruktur des Kunden voraus. Für die Bereitstellung und den Betrieb dieser Infrastruktur ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

11.4 Der Kunde ist verpflichtet,

a) seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln,
b) den Zugriff auf die Cloud-Services gegen unbefugte Nutzung zu schützen,
c) unberechtigte Zugriffe oder den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung Genius Bytes unverzüglich mitzuteilen.

11.5 Der Kunde darf Cloud-Services ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Lizenzumfangs nutzen. Insbesondere dürfen Benutzer-, Speicher-, Transaktions-, Geräte- oder sonstige Nutzungsbeschränkungen nicht überschritten oder durch technische Maßnahmen umgangen werden.

11.6 Genius Bytes ist berechtigt, die technische Infrastruktur der Cloud-Services im Rahmen der üblichen Produktpflege weiterzuentwickeln, zu modernisieren oder anzupassen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der Cloud-Services nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

11.7 Soweit für die Bereitstellung der Cloud-Services Leistungen Dritter, insbesondere Hosting-, Infrastruktur-, Plattform- oder souveräne Cloud-Dienste (oder vergleichbare Infrastrukturen), eingesetzt werden, bleibt Genius Bytes alleiniger Vertragspartner des Kunden. Die Nutzung solcher Dienste begründet keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Infrastrukturanbiete

11.8 Der Kunde bleibt für sämtliche durch ihn oder seine berechtigten Nutzer in die Cloud-Services eingestellten, verarbeiteten oder erzeugten Daten verantwortlich. Genius Bytes erwirbt hieran keine Rechte, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften oder ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

11.9 Mit Beendigung des Nutzungsrechts endet auch das Recht des Kunden zur Nutzung der Cloud-Services. Die Einzelheiten zur Datenbereitstellung, Datenlöschung sowie zu etwaigen Aufbewahrungsfristen richten sich nach den AGB sowie den gegebenenfalls vereinbarten Datenschutz- oder Servicevereinbarungen

11.10 Genius Bytes ist berechtigt, aus Gründen der IT-Sicherheit, der Systemstabilität, der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben oder zur Abwehr konkreter Gefährdungen angemessene technische Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebs der Cloud-Services erforderlich sind. Hierdurch dürfen die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

12 KI-Funktionen

12.1 Soweit die Software Funktionen enthält, die auf KI-Funktionen oder vergleichbaren Technologien beruhen, gelten ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser EULA die nachfolgenden Regelungen.

12.2 KI-Funktionen dienen ausschließlich der Unterstützung des Kunden bei der Analyse, Verarbeitung, Erstellung oder Auswertung von Informationen. Die durch KI-Funktionen erzeugten Inhalte, Vorschläge, Empfehlungen oder Ergebnisse stellen keine verbindlichen fachlichen, rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Beratungsleistungen dar.

12.3 Der Kunde bleibt für sämtliche Entscheidungen, Maßnahmen und Handlungen verantwortlich, die auf Grundlage der durch die KI-Funktionen erzeugten Ergebnisse getroffen werden. Eine Verpflichtung des Kunden zur sachlichen, fachlichen oder rechtlichen Prüfung der Ergebnisse bleibt unberührt.

12.4 KI-Funktionen können aufgrund ihrer technischen Funktionsweisen unvollständigen, unzutreffenden oder unerwarteten Ergebnisse erzeugen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Ergebnisse vor ihrer weiteren Verwendung oder Umsetzung eigenverantwortlich auf Plausibilität und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen.

12.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung der KI-Funktionen sowie die Eingabe, Verarbeitung und Auswertung von Daten im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Rechten Dritter erfolgt. Dies gilt insbesondere für datenschutzrechtliche, urheberrechtliche sowie sonstige gesetzliche Vorgaben.

12.6 Der Kunde darf KI-Funktionen insbesondere nicht dazu verwenden,

a) rechtswidrige Inhalte zu erzeugen oder zu verbreiten,
b) Rechte Dritter zu verletzen,
c) diskriminierende, beleidigende, irreführende oder sonstige rechtswidrige Inhalte zu erstellen,
d) technische oder lizenzrechtliche Schutzmaßnahmen der Software zu umgehen oder
e) die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Software oder der von Genius Bytes bereitgestellten Dienste zu beeinträchtigen.

12.7 Soweit KI-Funktionen auf Diensten oder Modellen Dritter basieren oder diese einbinden, können für deren Nutzung ergänzende Nutzungsbedingungen oder technische Einschränkungen gelten. Genius Bytes wird den Kunden hierüber, soweit erforderlich, in geeigneter Weise informieren.

12.8 Genius Bytes ist berechtigt, KI-Funktionen im Rahmen der Produktpflege weiterzuentwickeln, anzupassen, zu erweitern oder durch gleichwertige Technologien zu ersetzen, sofern hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

12.9 Sofern die Software die Möglichkeit bietet, durch den Kunden bereitgestellte Inhalte oder Eingaben (Prompts) mittels KI-Funktionen zu verarbeiten, verbleiben sämtliche Rechte an diesen Inhalten beim Kunden. Eine Nutzung dieser Inhalte durch Genius Bytes erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der vertraglichen Vereinbarungen oder einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden.

12.10 Soweit KI-Funktionen Dokumente, Verträge oder sonstige Inhalte analysieren, klassifizieren oder bewerten, dienen die erzeugten Ergebnisse ausschließlich der Unterstützung des Kunden. Sie ersetzen weder eine rechtliche Prüfung noch eine fachliche Bewertung durch entsprechend qualifizierter Personen.

13 Updates, Wartung und Support

13.1 Ein Anspruch auf Updates, Upgrades, Wartungs- oder Supportleistungen besteht ausschließlich, soweit diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden oder Bestandteil des jeweiligen Lizenzmodells sind.

13.2 Soweit Wartungs-, Pflege-, Subskriptions- oder Supportleistungen vereinbart wurden, stellt Genius Bytes diese nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereit.

13.3 Updates und Upgrades können insbesondere der

a) Behebung von Fehlern,
b) Verbesserung der Stabilität, Sicherheit oder Leistungsfähigkeit,
c) Anpassung an technische oder gesetzliche Anforderungen,
d) Erweiterung oder Änderung bestehender Funktionen sowie
e) Bereitstellung neuer Funktionalitäten dienen.

Die Bereitstellung von Upgrades richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder dem vereinbarten Lizenzmodell. Ein Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter neuer Funktionen oder Produktmerkmale besteht hierdurch nicht.

13.4 Genius Bytes ist berechtigt, Updates und Upgrades bereitzustellen, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Integrität, Funktionsfähigkeit oder Kompatibilität der Software erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Updates innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu installieren, soweit ihm dies zumutbar ist.

13.5 Updates oder Upgrades können Änderungen der Benutzeroberfläche, des Funktionsumfangs, technischer Schnittstellen oder interner Abläufe der Software enthalten, sofern die vertragsgemäße Nutzung der Software hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

13.6 Der Anspruch auf Wartungs-, Pflege- oder Supportleistungen kann voraussetzen, dass der Kunde eine von Genius Bytes unterstützte Softwareversion einsetzt. Genius Bytes ist berechtigt, den Support für veraltete oder nicht mehr unterstützte Softwareversionen einzustellen, sofern dies dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt wurde.

13.7 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, umfasst der Wartungs- oder Supportanspruch keine

a) Anpassungen an kundenspezifische Anforderungen,
b) Entwicklungen neuer Funktionen oder Individualprogrammierungen,
c) Schulungs-, Beratungs- oder Einführungsleistungen,
d) Leistungen aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung der Software oder
e) Leistungen zur Behebung von Störungen, die durch Drittsoftware, Änderungen des Kunden oder sonstige nicht von Genius Bytes zu vertretende Umstände verursacht wurden.

13.8 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Inanspruchnahme von Wartungs- oder Supportleistungen angemessen mitzuwirken. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung der zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen, Protokolle, Konfigurationsdaten sowie einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung.

13.9 Weitergehende Einzelheiten zu Wartungs-, Pflege-, Support- oder Serviceleistungen, insbesondere zu Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten, Wartungsfenstern oder Service Levels, ergeben sich ausschließlich aus den AGB oder gesonderten Wartungs-, Support- oder Servicevereinbarungen.

13.10 Soweit Updates oder Upgrades cloudbasierte Dienste oder KI-Funktionen betreffen, können diese ohne gesonderte Installation durch den Kunden bereitgestellt werden. Ein Anspruch auf den unveränderten Fortbestand einzelner Funktionen besteht nicht, sofern die vertragsgemäße Nutzung der Software hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

14 Open Source und Drittsoftware

Software Development Kits (SDKs) von Drittanbietern (nachfolgend gemeinsam „Drittsoftware“) enthalten oder deren Nutzung voraussetzen.

14.2 Soweit Open-Source-Software Bestandteil der Software ist, gelten für diese Komponenten ergänzend die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Soweit diese Lizenzbedingungen dem Kunden weitergehende Rechte einräumen oder zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, gehen sie hinsichtlich der jeweiligen Open-Source-Komponente den Bestimmungen dieser EULA vor.

14.3 Soweit die Software Drittsoftware enthält oder mit dieser zusammenarbeitet, bleiben sämtliche Rechte an dieser Drittsoftware bei den jeweiligen Rechteinhabern. Dem Kunden werden insoweit ausschließlich die Nutzungsrechte eingeräumt, die Genius Bytes selbst einzuräumen berechtigt ist.

14.4 Der Kunde verpflichtet sich, die für enthaltene Open-Source-Komponenten oder Drittsoftware geltenden Lizenzbedingungen einzuhalten, soweit diese für ihn anwendbar sind.

14.5 Genius Bytes ist berechtigt, Open-Source-Komponenten oder Drittsoftware im Rahmen der Produktpflege durch funktional gleichwertige Komponenten zu ersetzen, zu aktualisieren oder zu entfernen, soweit hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

14.6 Soweit für einzelne Komponenten der Software gesonderte Lizenzbedingungen, Nutzungsbestimmungen oder Hinweise von Drittanbietern gelten, werden diese dem Kunden in geeigneter Weise zugänglich gemacht und sind im jeweiligen Anwendungsbereich ergänzend zu beachten.

14.7 Die Verwendung von Open-Source-Software oder Drittsoftware führt nicht zu einer Übertragung von Rechten an der von Genius Bytes entwickelten Software. Sämtliche Rechte an den von Genius Bytes entwickelten Softwarebestandteilen verbleiben ausschließlich bei Genius Bytes.

14.8 Soweit die Nutzung einzelner Funktionen der Software den Einsatz von Drittsoftware oder Diensten Dritter voraussetzt, können deren Bereitstellung, Funktionsumfang oder Verfügbarkeit von den jeweiligen Drittanbietern abhängen. Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung solcher Drittleistungen begründen für sich genommen keinen Mangel der Software, sofern die vertragsgemäße Nutzung der Software insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

15 Lizenzprüfung

15.1 Genius Bytes ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software sowie die Einhaltung der eingeräumten Nutzungsrechte zu überprüfen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

15.2 Soweit eine Überprüfung beim Kunden erfolgt, richtet sich deren Durchführung ausschließlich nach den Bestimmungen der AGB.

15.3 Der Kunde wird Genius Bytes im zumutbaren Umfang bei der Durchführung einer Lizenzprüfung unterstützen und auf Anforderung diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Feststellung der ordnungsgemäßen Lizenzierung erforderlich sind. Hierzu können insbesondere Angaben über

    • die eingesetzten Softwareversionen,
    • die Anzahl der lizenzierten und tatsächlich genutzten Benutzer, Geräte oder Instanzen,
    • die eingesetzten Module sowie
    • den Umfang der Nutzung

gehören.

15.4 Eine Überprüfung nach Absatz 2 ist dem Kunden mit angemessener Frist schriftlich anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Auf berechtigte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden ist hierbei angemessen Rücksicht zu nehmen.

15.5 Ergibt die Lizenzprüfung, dass der Kunde die Software über den vertraglich vereinbarten Lizenzumfang hinaus nutzt, ist der Kunde verpflichtet, die fehlenden Nutzungsrechte unverzüglich zu den zum Zeitpunkt der Nachlizenzierung gültigen Listenpreisen oder den zwischen den Parteien vereinbarten Preisen nachzulizenzieren. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von Genius Bytes bleiben hiervon unberührt.

15.6 Sämtliche im Rahmen einer Lizenzprüfung erlangten Informationen werden von Genius Bytes vertraulich behandelt und ausschließlich zur Durchführung der Lizenzprüfung sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Lizenzrechte verwendet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.

15.7 Im Übrigen gelten für die Durchführung von Lizenzprüfungen die Bestimmungen der AGB.

16 Geistiges Eigentum und Feedback

16.1 Sämtliche Rechte an der Software, einschließlich ihrer Bestandteile, Module, Erweiterungen, Schnittstellen (APIs), Dokumentationen, Datenmodelle, Algorithmen, Designs, Benutzeroberflächen sowie sämtlicher Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse und sonstiger gewerblicher Schutzrechte verbleiben ausschließlich bei Genius Bytes oder den jeweiligen Lizenzgebern.

16.2 Durch die Einräumung einer Lizenz erhält der Kunde ausschließlich das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht an der Software. Eine Übertragung von Eigentums-, Urheber-, Marken-, Patent- oder sonstigen Schutzrechten erfolgt nicht.

16.3 Soweit der Kunde Verbesserungsvorschläge, Ideen, Anregungen, Fehlermeldungen, Optimierungsvorschläge oder sonstiges Feedback zur Software (nachfolgend gemeinsam „Feedback“) an Genius Bytes übermittelt, ist Genius Bytes berechtigt, dieses Feedback unentgeltlich zur Analyse, Fehlerbehebung sowie zur Weiterentwicklung, Verbesserung und Vermarktung der Software und ihrer Produkte zu verwenden.

16.4 Die Einräumung des Nutzungsrechts nach Absatz 3 umfasst ausschließlich das vom Kunden freiwillig übermittelte Feedback. Rechte an den vom Kunden verarbeiteten Daten, Dokumenten, Geschäftsprozessen, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Inhalten werden hierdurch nicht auf Genius Bytes übertragen.

16.5 Genius Bytes ist berechtigt, im Rahmen der Produktentwicklung allgemeine Erkenntnisse, Erfahrungen, Methoden, Konzepte und Ideen zu verwenden, die aus der Zusammenarbeit mit dem Kunden gewonnen werden, sofern hierbei weder personenbezogene Daten noch vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden offengelegt oder verwertet werden.

16.6 Soweit der Kunde im Rahmen von Support-, Wartungs- oder Entwicklungsleistungen Testdaten, Beispieldateien oder sonstige Materialien bereitstellt, verbleiben sämtliche Rechte hieran beim Kunden. Genius Bytes ist berechtigt, diese ausschließlich zur Durchführung der vereinbarten Leistungen sowie zur Fehleranalyse und Fehlerbehebung zu nutzen, soweit keine weitergehende Vereinbarung getroffen wurde.

16.7 Die Nutzung des Namens, der Firma oder des Logos des Kunden richtet sich nach den Bestimmungen der AGB oder einer gesonderten Vereinbarung.

17 Laufzeit und Beendigung

17.1 Das Nutzungsrecht an der Software wird für die jeweils vertraglich vereinbarte Laufzeit eingeräumt.

17.2 Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus dem sich das jeweilige Nutzungsrecht ergibt. Bei zeitlich befristeten Lizenzen endet das Nutzungsrecht automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

17.3 Mit Beendigung des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet,

a) die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen,
b) sämtliche installierten Kopien der Software sowie die hierzugehörigen Lizenzdateien, Aktivierungsschlüssel und sonstigen Berechtigungen außer Betrieb zu nehmen oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen,
c) die Software nicht erneut zu installieren oder zu verwenden, sofern hierfür kein wirksames Nutzungsrecht mehr besteht.

17.4 Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie die Aufbewahrung von Sicherungskopien ausschließlich zu Nachweis- oder Archivierungszwecken bleiben unberührt. Eine erneute Nutzung der Software nach Beendigung des Nutzungsrechts ist hierdurch jedoch nicht gestattet.

17.5 Genius Bytes ist berechtigt, nach Beendigung des Nutzungsrechts technische Lizenzmechanismen zu deaktivieren oder zu sperren sowie den Zugang zu cloudbasierten Diensten, Benutzerkonten, Schnittstellen (APIs) oder sonstigen Online-Funktionen zu beenden, soweit dies zur Durchsetzung des beendeten Nutzungsrechts erforderlich ist.

17.6 Sofern aufgrund konkreter Umstände ein berechtigtes Interesse besteht, kann Genius Bytes vom Kunden eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass die Nutzung der Software beendet sowie die Software und die zugehörigen Lizenzdateien entsprechend den Bestimmungen dieser EULA außer Betrieb genommen oder gelöscht wurden.

17.7 Die Beendigung des Nutzungsrechts lässt diejenigen Bestimmungen dieser EULA unberührt, die ihrer Natur nach auch nach Vertragsende fortgelten. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über Nutzungsbeschränkungen, geistiges Eigentum, Open Source und Drittsoftware, Lizenzprüfung sowie sonstige Bestimmungen, die ihrem Zweck nach über die Beendigung des Nutzungsrechts hinaus Wirkung entfalten.

18 Compliance und Exportkontrolle

18.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichenBestimmungen sowie den Bestimmungen dieser EULA und der AGB zu nutzen.

18.2 Der Kunde wird die Software insbesondere nicht in einer Weise verwenden, die gegen geltende Vorschriften des Exportkontroll-, Außenwirtschafts-, Sanktions-, Embargo- oder sonstigen anwendbaren Rechts verstößt.

18.3 Soweit für die Nutzung der Software behördliche Genehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, ist deren Einholung und Einhaltung Sache des Kunden, sofern diese nicht ausdrücklich von Genius Bytes übernommen werden.

18.4 Der Kunde darf die Software weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Staaten weitergeben oder für deren Nutzen verwenden, sofern dies nach den jeweils geltenden Exportkontroll-, Sanktions- oder Embargovorschriften untersagt ist.

18.5 Sofern gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen die Bereitstellung oder weitere Nutzung der Software ganz oder teilweise untersagen oder wesentlich einschränken, ist Genius Bytes berechtigt, die Bereitstellung oder Nutzung der betroffenen Software insoweit auszusetzen oder einzustellen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

18.6 Der Kunde wird Genius Bytes unverzüglich informieren, sofern ihm Umstände bekannt werden, die zu einem Verstoß gegen die in diesem § 18 genannten Vorschriften führen könnten oder die vertragsgemäße Bereitstellung oder Nutzung der Software wesentlich beeinträchtigen.

19 Schlussbestimmungen

19.1 Diese EULA ergänzt die AGB von Genius Bytes. Soweit diese EULA keine abweichenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen der AGB.

19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

19.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser EULA bedürfen der Schriftform im Sinne der AGB, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

19.4 Soweit in dieser EULA personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter. Die Verwendung der männlichen Form dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und beinhaltet keine Wertung.

19.5 Die Überschriften der einzelnen Bestimmungen dienen ausschließlich der besseren Übersicht. Sie haben keinen Einfluss auf die Auslegung oder den Inhalt dieser EULA.

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