Einkauf-AGB

Rechtliches

Einkaufs-AGB

Stand: 4.2011

Allgemeine Einkaufsbedingungen Genius Bytes Software Solutions GmbH

§ 1 Allgemeines

Für alle Bestellungen im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Genius Bytes Software Solutions GmbH (nachfolgend „Genius Bytes“), auch für andere Verträge, z. B. Werk- oder Werklieferungsverträge. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt – auch wenn Genius Bytes diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat – es sei denn, ihrer Geltung wird seitens Genius Bytes bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die Annahme von Vertragsgegenständen bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, soweit dort nichts Anderes vereinbart ist

§ 2 Bestellungen

Nur schriftlich (einschließlich e-mail oder Fax) erteilte Bestellungen sind verbindlich. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Einkaufsbedingungen

§ 3 Vertragsabschluss

Bestellungen binden Genius Bytes nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 8 Tagen ab Absendung der Bestellung von dem Lieferanten schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn Genius Bytes sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Genius Bytes kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes auch nachträglich verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

§ 4 Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen

4.1 Die in den Bestellungen ausgewiesenen Preise sind Festpreise.

4.2 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von Genius Bytes angegebene Empfangsstelle. Übernimmt Genius Bytes die Fracht, so hat der Lieferant die von Genius Bytes vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für Genius Bytes günstigste Beförderungs- und Zustellart.

4.3 Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Genius Bytes vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

4.4 Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Ware durch die Empfangsstelle auf Genius Bytes über.

4.5 Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe der Ware, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der prüffähigen Rechnung, frühestens jedoch gerechnet ab Übergabe und Eigentumsverschaffung durch den Lieferanten, wird von dem Lieferanten ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt. Bei Teillieferungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferungsverträgen (= Abrufe aus Rahmenbestellungen). Bei Vorauszahlungen ist Genius Bytes berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.

4.6 Forderungen gegen Genius Bytes können nur mit der schriftlichen Zustimmung von Genius Bytes – die nicht unbillig verweigert werden darf – abgetreten werden. Eine solche Zustimmung gilt nach § 10 bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt als erteilt.

4.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Genius Bytes in gesetzlichem Umfang zu

§ 5 Liefertermin

5.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin bzw. angegebene Lieferfristen sind bindend. Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich Genius Bytes das Recht vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Genius Bytes unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

5.3 Wird der vereinbarte Termin oder Frist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen überschritten, ist Genius Bytes berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,25 %, insgesamt höchstens 5 % des Netto-Gesamtbestellwertes, zu verlangen. Abweichend von § 341 Abs. 3 reicht es aus, wenn Genius Bytes die Vertragsstrafe mit der letzten Zahlung geltend macht. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Befreiung von der Leistungspflicht

Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen

§ 7 Qualität, Abnahme, Mängelrüge

7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von Genius Bytes geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.

7.2 Für Maße, Mengen und Qualität sind die von der Wareneingangskontrolle der Genius Bytes ermittelten Werte maßgebend.

7.3 Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung. Der Lieferant erkennt an, dass Genius Bytes eine Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführt, indem Genius Bytes in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität des gelieferten Gegenstands, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung bei Genius Bytes, spätestens innerhalb von 14 Tagen, durchführt. Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen ist Genius Bytes nicht verpflichtet. Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, hat Genius Bytes unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, anzuzeigen.

§ 8 Gewährleistung

Die Mängelansprüche der Genius Bytes richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und stehen Genius Bytes ungekürzt zu. Genius Bytes ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für innerhalb der Gewährleistungspflicht instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde. Der Lieferant ist verpflichtet, die infolge mangelhafter Lieferung oder sonstiger Schlechtleistung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten zu ersetzen.

§ 9 Haftung

9.1 Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind unwirksam. Wird Genius Bytes von Kunden oder Dritten auf Schadenersatz aus Produkthaftung, gleich aus welchem inländischen oder ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Genius Bytes von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit er den Schaden verursacht hat und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat.

9.2 Im Rahmen der Haftung nach § 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass der Liefergegenstand nicht sicher ist, insbesondere für einen Rückruf. Über Inhalt oder Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen wird sich Genius Bytes – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen.

9.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung von mindestens 3 Mio Euro pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Die Möglichkeit von Genius Bytes, über die Deckungssumme der Versicherung hinaus Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Der Lieferant weist auf Wunsch von Genius Bytes diese Versicherung nach.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und Genius Bytes zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt ist.

10.2 Zur Sicherung im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehaltes tritt Genius Bytes hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 10.1 wirksam vereinbart ist, die von Genius Bytes aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen Abnehmer von Genius Bytes zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen Abnehmer von Genius Bytes in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent.

10.3 Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß § 10.2 abgetretenen Forderungen an Genius Bytes zurück ab, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass Genius Bytes die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlt. Genius Bytes nimmt diese Abtretung an.

10.4 Genius Bytes ist zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn Genius Bytes Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft verletzt. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, dass Genius Bytes ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder selbst die Anzeige vornehmen.

§ 11 Schutzrecht

Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird Genius Bytes von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Genius Bytes von diesen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Genius Bytes ist dazu berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – nach eigenem Ermessen Vereinbarungen zu treffen, insb. einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Genius Bytes aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit der Ablieferung des von dem Lieferanten bezogenen Wirtschaftsgutes

§ 12 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Rech

13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Genius Bytes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Genius Bytes. Genius Bytes ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Genius Bytes gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen Warenkauf (CISG) mit folgenden Sonderregelungen:

(a) Vertragsänderungen oder -aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe
dieser Schriftformvereinbarung.
(b) Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Schaden.
(c) Genius Bytes kann im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es Genius Bytes aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben. 
(d) Genius Bytes kann im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden später oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadenersatz wegen Artikel 78 V CISG ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

14.2 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner dazu verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

14.3 Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung ist die allein maßgebende und für die Auslegung allein verbindlich

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