Einkauf-AGB

Rechtliches

Einkaufs-AGB

Unsere Einkaufs-AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen Genius Bytes Software Solutions GmbH

Stand April 2011
§ 1 Allgemeines
Für alle Bestellungen im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen
der Genius Bytes Software Solutions GmbH (nachfolgend „Genius Bytes“), auch für andere Verträge, z. B. Werkoder Werklieferungsverträge. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden
nicht anerkannt – auch wenn Genius Bytes diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat – es sei denn, ihrer Geltung
wird seitens Genius Bytes bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die Annahme von Vertragsgegenständen
bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Die Allgemeinen
Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, soweit dort nichts
Anderes vereinbart ist.
§ 2 Bestellungen
Nur schriftlich (einschließlich e-mail oder Fax) erteilte Bestellungen sind verbindlich. Dies gilt auch für
Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Einkaufsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss
Bestellungen binden Genius Bytes nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 8
Tagen ab Absendung der Bestellung von dem Lieferanten schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall
etwas anderes vereinbart ist. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung
und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn Genius Bytes sie ausdrücklich schriftlich bestätigt
hat. Genius Bytes kann im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes auch nachträglich
verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehroder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen
4.1 Die in den Bestellungen ausgewiesenen Preise sind Festpreise.
4.2 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von Genius Bytes angegebene
Empfangsstelle. Übernimmt Genius Bytes die Fracht, so hat der Lieferant die von Genius Bytes vorgeschriebene
Beförderungsart zu wählen, sonst die für Genius Bytes günstigste Beförderungs- und Zustellart.
4.3 Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung
zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von Genius Bytes vorgegebene Verpackung zu wählen
und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
4.4 Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Ware durch die Empfangsstelle auf Genius Bytes über.
4.5 Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe der
Ware, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Bei Zahlung
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der prüffähigen Rechnung, frühestens jedoch gerechnet ab Übergabe und
Eigentumsverschaffung durch den Lieferanten, wird von dem Lieferanten ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt. Bei
Teillieferungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei
Sukzessivlieferungsverträgen (= Abrufe aus Rahmenbestellungen). Bei Vorauszahlungen ist Genius Bytes
berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
4.6 Forderungen gegen Genius Bytes können nur mit der schriftlichen Zustimmung von Genius Bytes – die nicht
unbillig verweigert werden darf – abgetreten werden. Eine solche Zustimmung gilt nach § 10 bei einem verlängerten
Eigentumsvorbehalt als erteilt.
4.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Genius Bytes in gesetzlichem Umfang zu.
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§ 5 Liefertermin
5.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin bzw. angegebene Lieferfristen sind bindend. Lieferfristen laufen
vom Datum der Bestellung. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich Genius Bytes
das Recht vor, die Lieferung nicht anzunehmen und diese auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Genius Bytes unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden
kann.
5.3 Wird der vereinbarte Termin oder Frist aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen überschritten, ist Genius
Bytes berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag der Verzögerung eine Vertragsstrafe von 0,25 %, insgesamt
höchstens 5 % des Netto-Gesamtbestellwertes, zu verlangen. Abweichend von § 341 Abs. 3 reicht es aus, wenn
Genius Bytes die Vertragsstrafe mit der letzten Zahlung geltend macht. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
§ 6 Befreiung von der Leistungspflicht
Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.
§ 7 Qualität, Abnahme, Mängelrüge
7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von Genius Bytes geforderten technischen Daten, die
jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die
neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner
Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
7.2 Für Maße, Mengen und Qualität sind die von der Wareneingangskontrolle der Genius Bytes ermittelten Werte
maßgebend.
7.3 Untersuchungs- und Rügepflichten oder -obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder
Leistung. Der Lieferant erkennt an, dass Genius Bytes eine Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführt,
indem Genius Bytes in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität des gelieferten Gegenstands, Gewicht,
Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung bei Genius Bytes, spätestens innerhalb von 14 Tagen,
durchführt. Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen ist Genius Bytes nicht verpflichtet.
Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, hat Genius Bytes unverzüglich,
spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, anzuzeigen.
§ 8 Gewährleistung
Die Mängelansprüche der Genius Bytes richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und stehen Genius Bytes
ungekürzt zu. Genius Bytes ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen,
wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für innerhalb der
Gewährleistungspflicht instand gesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem
Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde. Der Lieferant ist verpflichtet, die infolge mangelhafter
Lieferung oder sonstiger Schlechtleistung entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Material- und
Arbeitskosten zu ersetzen.
§ 9 Haftung
9.1 Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind
unwirksam. Wird Genius Bytes von Kunden oder Dritten auf Schadenersatz aus Produkthaftung, gleich aus
welchem inländischen oder ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Genius Bytes
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von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung – frei,
soweit er den Schaden verursacht hat und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den
haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat.
9.2 Im Rahmen der Haftung nach § 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die
sich daraus ergeben, dass der Liefergegenstand nicht sicher ist, insbesondere für einen Rückruf. Über Inhalt oder
Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen wird sich Genius Bytes – soweit möglich und zumutbar – mit dem
Lieferanten abstimmen.
9.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung von mindestens 3 Mio Euro pro
Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Die Möglichkeit von Genius Bytes, über die
Deckungssumme der Versicherung hinaus Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Der Lieferant weist auf Wunsch von Genius Bytes diese Versicherung nach.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den
gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und Genius Bytes zur Weiterveräußerung
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt ist.
10.2 Zur Sicherung im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehaltes tritt
Genius Bytes hiermit für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 10.1 wirksam vereinbart ist, die von
Genius Bytes aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten
Gegenstands gegen Abnehmer von Genius Bytes zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom
Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen Abnehmer von
Genius Bytes in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos
einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent.
10.3 Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß § 10.2 abgetretenen Forderungen an Genius Bytes zurück ab, und
zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass Genius Bytes die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung
gestellte Vergütung zahlt. Genius Bytes nimmt diese Abtretung an.
10.4 Genius Bytes ist zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf
der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn Genius Bytes Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der
jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft verletzt. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant
auch verlangen, dass Genius Bytes ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt und dem
Schuldner die Abtretung anzeigen, oder selbst die Anzeige vornehmen.
§ 11 Schutzrechte
Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird
Genius Bytes von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Genius
Bytes von diesen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Genius Bytes ist dazu berechtigt, mit
dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – nach eigenem Ermessen Vereinbarungen zu treffen, insb. einen
Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Genius
Bytes aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die
Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, beginnend mit der Ablieferung des von dem Lieferanten
bezogenen Wirtschaftsgutes.
§ 12 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und
technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages. Sie erlischt, wenn und
soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
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§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Genius Bytes. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Genius Bytes. Genius Bytes ist jedoch auch berechtigt,
den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Genius Bytes gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge im Internationalen Warenkauf (CISG) mit folgenden Sonderregelungen:
(a) Vertragsänderungen oder -aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe
dieser Schriftformvereinbarung.
(b) Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluss
unvorhersehbaren Schaden.
(c) Genius Bytes kann im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen,
wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine
Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird
oder es Genius Bytes aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben.
(d) Genius Bytes kann im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn
die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung
unter anderem dann, wenn sich der Schaden später oder gar nicht abschätzen lässt, ein immaterieller Schaden
eingetreten ist, der Anspruch auf Schadenersatz wegen Artikel 78 V CISG ausgeschlossen ist, im Falle von
Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder
wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder
Aufhebung dieser Schriftformklausel.
14.2 Sollte eine der Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner dazu verpflichtet, die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
14.3 Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die
deutsche Fassung ist die allein maßgebende und für die Auslegung allein verbindlich.

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