Rechtliches
Verkaufs-AGB
Unsere Verkaufs-AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Genius Bytes Software Solutions GmbH
Stand Mai 2019§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen enthalten die Bestimmungen, unter denen die Genius Bytes Software
Solutions GmbH (nachfolgend Genius Bytes genannt) Lieferungen und Leistungen jeglicher Art im Verkehr mit
Unternehmern erbringt. Die Art der Leistungen (Kauf-, Werk-, Wartungs- oder Dienstvertrag, Lizenznutzung) wird
i. d. R. im Auftragsdokument als solche ausgewiesen.
1.2 Die Lieferungen und Leistungen von Genius Bytes unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen der
Genius Bytes. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn,
dass Genius Bytes ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebots durch den Kunden und Genius Bytes oder mittels
schriftlicher Bestellung des Kunden und Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung von Genius Bytes beim
Kunden zustande, spätestens jedoch mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen.
1.4 Weitere Einzelheiten für Lieferungen und Leistungen – wie z. B. Leistungsbeschreibung, Terminplan, Honorar –
werden in dem Auftragsdokument geregelt. Hieraus können sich auch weitere Bedingungen ergeben, die von Genius
Bytes bereitgestellt und als Anlagen und Auftragsdokumente Teil des jeweiligen Vertrags werden.
1.5 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen
von Anlagen Vorrang vor den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Bedingungen eines Auftragsdokuments
haben Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen sowie den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Zahlungsbedingungen, Preis
2.1 Die Lieferungen und Leistungen werden auf Zeit- und Materialbasis oder zum Festpreis in Rechnung gestellt. Es
können zusätzliche Gebühren (z. B. Reisekosten) berechnet werden. Genius Bytes wird den Kunden im Einzelfall
über derartige zusätzliche Gebühren im Voraus informieren.
2.2 Bei dem für eine Programmlizenz zu bezahlenden Betrag handelt es sich um eine für bestimmte Laufzeit der
Lizenz festgelegte Gebühr, soweit nicht anders vereinbart, über 60 Monate. Einmalgebühren für eine Lizenz müssen
ggf. ausdrücklich vereinbart werden.
2.3 Bei Software-Mietverträgen ist im monatlichen Mietpreis die Lizenz- und Wartungsgebühr für diesen Monat
enthalten. Sofern nicht ausdrücklich abweichende Konditionen schriftlich vereinbart werden, verlängert sich ein
Software-Mietvertrag nach der nach Preisliste gebuchten Laufzeit automatisch um die gleiche Laufzeit wenn er
nicht einen Monat vor Laufzeitende von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Genius Bytes kann den
Abschluss oder die Verlängerung eines Software-Mietvertrages von der Erteilung eines SEPA-FirmenlastschriftMandats abhängig machen.
2.4 Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie ggf.
entstehende Wartezeiten zu den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen sowie die verbrauchten Teile zu den zum
Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen berechnet. Sonstige Aufwendungen, einschließlich Aufenthalts- und
Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.
2.5 Vorausbezahlte Services müssen vom Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in Anspruch
genommen werden. Sofern nicht abweichend geregelt, erhält der Kunde keine Gutschrift oder Rückvergütung für
nicht in Anspruch genommene Services.
2.6 Die Rechnungsstellung erfolgt bei laufenden Projekten mit Teilrechnungen monatlich zum Ende des jeweiligen
Kalendermonats oder sonst nach Durchführung der Leistung.
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2.7 Für kundenindividuelle Auftragsentwicklungen (Werkvertrag) wird bei Auftragsannahme durch Genius Bytes
ein Teilbetrag von 30% der gesamten Vergütung in Rechnung gestellt, bei Fertigstellung weitere 30% und bei
Abnahme durch den Kunden die restlichen 40%.
2.8 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe
von 5% und nach Verzugseintritt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangt. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzuges bleibt vorbehalten.
2.9 Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz gesondert in
Rechnung gestellt. Sollten weitere, z. B. ausländische, Steuern anfallen, werden auch diese in Rechnung gestellt.
2.10 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischem Ermessen von Genius Bytes begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen
lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, die Genius Bytes allerdings nicht
bekannt waren oder bekannt sein mussten, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist Genius Bytes in diesen Fällen berechtigt, für ausstehende
Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung oder Stellung von für Genius Bytes genehmer Sicherheiten zu
verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem ist Genius Bytes
berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der im Eigentum oder Miteigentum von Genius Bytes
stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an Genius Bytes oder die Einräumung des Mitbesitzes auf
Kosten des Kunden zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
2.11 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche,
die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben
Vertragsverhältnis.
§ 3 Einsatz von Personal
3.1 Der Kunde und Genius Bytes werden jeweils Mitarbeiter einsetzen, die qualifiziert sind, die der jeweiligen
Partei aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen sind die Parteien für die Auswahl und
den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter
verantwortlich.
3.2 Genius Bytes ist berechtigt, Dritte (z. B. Lieferanten) oder verbundene Unternehmen als Unterauftragnehmer mit
der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
§ 4 Genius Bytes Business Partner
4.1 Genius Bytes hat mit bestimmten Partnern (“Genius Bytes Business Partner”) Vereinbarungen zur Vermarktung
und Unterstützung bestimmter Produkte und Services geschlossen. Soweit ein Genius Bytes Business Partner
Produkte und Services von Genius Bytes vermittelt, gelten im Verhältnis zwischen Kunde und Genius Bytes
ausschließlich die Bedingungen der zwischen Kunde und Genius Bytes Business Partner geschlossenen
Vereinbarung. Genius Bytes ist weder für die Geschäftstätigkeit des Genius Bytes Business Partners noch für
irgendwelche Zusagen verantwortlich, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen,
die der Genius Bytes Business Partner unter eigenen Verträgen anbietet.
4.2 Hat Genius Bytes selbst mit einem Kunden individuelle Preise verhandelt, lässt aber die geschuldeten
Leistungen teilweise oder komplett durch einen Genius Bytes Business Partner erbringen, dürfen durch diesen
Genius Bytes Business Partner keine anderen als die von Genius Bytes mit dem Kunden vereinbarten Preise
gegenüber dem Kunden abgerechnet werden. Eine Partnerpreisliste kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Gleiches gilt auch für mit Genius Bytes durch Beteiligung verbundene Firmen.
§ 5 Abnahme von Werkleistungen
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5.1 Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann Genius Bytes eine schriftliche Abnahmeerklärung vom
Kunden verlangen. Der Kunde nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe dieses § 5 ab. Dazu kann ein vom
Kunden zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.
5.2 Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so
werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
5.3 Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Genius Bytes Teilwerke zur Abnahme vorstellen.
Bei späteren Abnahmen werden allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken
der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft.
5.4 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder
Erweiterung von Standardsoftware, so kann Genius Bytes für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
5.5 Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter dem Vertrag geliefert
werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch die Genius Bytes zu vertreten sind, können weder der
Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.
5.6 Der Kunde hat innerhalb von 15 Arbeitstagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner
schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe
der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt
die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der
produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-)Leistungen durch den Kunden gilt in jedem Falle
als Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung.
5.7 Genius Bytes beseitigt die laut Abs. 6 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist.
Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Kunde das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im
Übrigen gilt Abs. 6 entsprechend.
5.8 Die Verpflichtung von Genius Bytes zur Fehlerbeseitigung gemäß den Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
§ 6 Inhalte der Nutzungsrechte bei Standardprogrammen (Lizenzen)
6.1 Das Programm ist Eigentum von Genius Bytes und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht
verkauft. Der Kunde erhält von Genius Bytes ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programms (Lizenz),
wenn es rechtmäßig erworben wurde. Der Kunde ist berechtigt, 1.) das Programm in dem unten definierten Umfang
zu nutzen und 2.) Kopien des Programms, einschließlich einer Sicherungskopie zur Unterstützung dieser Nutzung,
zu erstellen und zu installieren. Die Bedingungen dieser Lizenz gelten für jede Kopie.
6.2 Bei Erwerb des Programms als Upgrade darf nach der Installation des Upgrades die Vorversion nicht mehr
verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich, dass jeder Benutzer das Programm (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder
von einem fernen System aus erfolgt) bestimmungsgemäß verwendet und diese Geschäftsbedingungen beachtet.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt,
(a) die Software oder Teile davon zu kopieren oder sonst zu vervielfältigen. Der jeweilige berechtigte Benutzer darf
jedoch Sicherungskopien der Software für die Dauer seiner Nutzungszeit erstellen, wenn dies zur Sicherung der
künftigen Benutzung erforderlich ist;
(b) die Software oder Teile davon abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu
entassemblieren;
(c) von der Software abgeleitete Werke im Sinne des Urheberrechts zu erstellen oder schriftliches Material zu
vervielfältigen, abzuändern, zu übersetzen oder hiervon abgeleitete Werke zu erstellen.
6.5 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde kann ein Programm und alle Lizenzrechte und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit
den Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen einverstanden erklären. Wird das Programm übertragen, muss der
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Kunde auch eine Kopie dieser Geschäftsbedingungen beifügen. Nach der Übertragung ist der Kunde nicht mehr
berechtigt, das Programm weiterhin zu nutzen.
6.6 Einschränkung der Nutzung
Das Recht zur Nutzung des Programms steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der zwischen den
Parteien vereinbarten Gebühr (§ 2.2). Kommt der Kunde mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, kann Genius Bytes,
unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, dem Kunden die Nutzung des Programms nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bis zur vollständigen Zahlung untersagen.
6.7 Besondere Lizenzbedingungen
Genius Bytes kann aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten Teile seiner Software mit besonderen
Lizenzbedingungen und/oder Verpflichtungen des Lizenznehmers versehen. Diese werden dem Lizenznehmer vorab
zur Verfügung gestellt und müssen von diesem ggf. schriftlich gegenüber Genius Bytes akzeptiert werden.
§ 7 Sonstige Eigentums- und Nutzungsrechte
7.1 In einem Auftragsdokument werden die Materialien, die dem Kunden gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang
übergeben werden, spezifiziert. Materialien (Arbeitsergebnisse) sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich
geschützte Werke in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform, wie z. B. Programme,
Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen, Schulungsunterlagen und ähnliche
Werke.
7.2 Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie
technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Genius Bytes zu, auch soweit die
Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, hat der Kunde an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur
Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die
von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind
(„Konzernunternehmen“), im gleichen Umfang wie für die Genius Bytes Standardsoftware. Die Nutzung
ausschließlich zu Testzwecken ist vor der Abnahme in erforderlichem Umfang gestattet. Der Kunde ist berechtigt,
notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu
kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
§ 8 Besondere Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen von Standardsoftware
I. Begriffsdefinitionen
(1) „Software“: das im Wartungsvertrag bezeichnete Programm in seiner ausführbaren Form (Executable)
einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Die dem ausführbaren Programm zugrunde liegenden
Quelltexte sind nicht Teil der „Software“ im Sinne dieser Bedingungen.
(2) „Fehler (in) der Software“: eine wesentliche negative Abweichung der tatsächlichen Funktionsweise der
Software von der dem Kunden dokumentierten Funktionsweise, sofern die Nutzung der Software fachgerecht
und ohne Fehler anderer Systemkomponenten sowie gemäß den von Genius Bytes vorgegebenen
Einsatzbedingungen erfolgt. So stellen z. B. Störungen, die auf Bedienungsfehler, fehlerhafte Hardware oder
vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind, keinen Fehler im Sinne dieser Bedingungen dar.
(3) „Release der Software“: eine von Genius Bytes offiziell für den Einsatz unter Produktionsbedingungen
freigegebene Version der Software. Ein Release trägt eine eindeutige Versionsnummer, d. h. jede Kopie der
Software kann durch die von ihr gemeldete Versionsnummer eindeutig einem Release zugeordnet werden.
(4) „Update“: ein neues Release der Software, das zur Behebung eines oder mehrerer Fehler im vorhergehenden
Release der Software dient.
(5) „Upgrade“: ein neues Release der Software, das verbesserte und/oder zusätzliche Funktionen gegenüber dem
vorhergehenden Release der Software bietet.
(6) „Lizenznehmer“: diejenige natürliche oder juristische Person, die mit Genius Bytes einen ordnungsgemäßen
Nutzungsvertrag für die Software abgeschlossen hat.
(7) „Wartungsvertrag“: die schriftliche Vereinbarung über die Wartung einer speziellen Installation
(Lizenznummer) der Software zwischen Genius Bytes und dem Lizenznehmer.
(8) „First Level Support“ oder auch User Help Desk: Dieser wird durch den Endnutzer (i. d. R. nicht der
Lizenznehmer) bereitgestellt. Aufgabe des First Level Support ist die vollständige Erfassung der Probleme inkl.
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der erforderlichen Zusatzinformationen sowie die direkte Lösung von Nutzer-, Anwendung- oder
Bedienungsproblemen.
(9) „Second Level Support“: Der Second-Level-Support unterstützt den First-Level-Support, sowohl durch
Weiterbildung am Arbeitsplatz als auch durch Übernahme komplexerer Anfragen. Neu erarbeitete Lösungen
werden in Wissensdatenbanken eingepflegt, um das Wissen für den First-Level-Support nutzbar zu machen.
Übersteigt die Komplexität einer Anfrage das Know-How oder die technischen Möglichkeiten des SecondLevel-Supports, so wird diese an den Third-Level-Support weitergeleitet. Insbesondere ist es Aufgabe des
Second Level Supports, bei auftretenden Fehlern innerhalb einer komplexen Systemumgebung das
verantwortliche Software-Modul genau zu identifizieren. Der Second Level Support findet i. d. R. beim
Lizenznehmer statt.
(10) „Third Level Support“: Die Unterstützung des Lizenznehmers bei von ihm erfassten Software-Fehlern, die
durch den Second-Level-Support eindeutig einem Software-Modul zugeordnet werden konnten, dessen
Wartung im Wartungsvertrag vereinbart wurde.
II. Abschluss des Wartungsvertrages
(1) Der Wartungsvertrag enthält folgende Angaben: Bezeichnung der zu wartenden Software und die
Lizenznummer der Software, Zeitpunkt des Wartungsbeginns, Kündigungsfrist, Unterschriften der
Vertragsparteien.
(2) Software geht mit Lieferung an den Lizenznehmer in Wartung.
(3) Schließt der Lizenznehmer nicht spätestens drei Monate nach der Lieferung einen Wartungsvertrag mit Genius
Bytes ab, kann später nach kostenpflichtiger Überprüfung und Nachzahlung von 100% der Servicegebühren ab
dem Zeitpunkt der Lieferung ein Wartungsvertrag erstellt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
III.Leistungsumfang
(1) In den pauschalen Service-Gebühren sind folgende Leistungen ohne zusätzliches Entgelt enthalten:
(a) Beseitigung gemeldeter Fehler im aktuellen Release der Software und kostenfreie Lieferung von SoftwareUpdates. Der Update-Service dient der kontinuierlichen Behebung von Fehlern in der Software. Im
Rahmen des Update-Service erhält der Lizenznehmer kostenfrei neue Releases der Software sowie die
zugehörige Dokumentation, sofern sie zum Standardlieferumfang oder zu der vom Lizenznehmer
erworbenen Software-Version gehört.
Upgrades dagegen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Dies gilt auch für Software-Upgrades im Rahmen
eines Plattformwechsels, sofern diese nicht über dedizierte Upgrade-Regelungen im Wartungsvertrag
gesondert vereinbart werden. Genius Bytes kann jedoch Upgrade-Versionen der Software für den
kostenlosen Update-Service freigeben und dabei neue und/oder verbesserte Programmeigenschaften
deaktivieren.
Sowohl bei Updates als auch bei Upgrades dürfen sich Leistungsfähigkeit, Handhabung und
Benutzerfreundlichkeit des neuen Releases gegenüber dem bis dahin freigegebenen Release verändern,
solange dabei die Leistungsfähigkeit, Handhabung und Benutzerfreundlichkeit des neuen Releases dem bis
dahin freigegebenen Release der Software vergleichbar ist. Eine Verringerung der Geschwindigkeit ist
zulässig, solange die vom neuen Release erreichte Geschwindigkeit die Nutzung nicht erheblich
einschränkt.
(b) Third-Level-Support per E-Mail. Der Third Level Support bietet dem Lizenznehmer eine E-MailUnterstützung bei erfassten Problemen. Die Unterstützung setzt Fortgeschrittenenwissen der Software
voraus, d. h. gute Kenntnisse der Handbücher, Teilnahme an Schulungen der Genius Bytes sowie
umfangreiche praktische Erfahrungen mit Installation und Arbeit mit der Software. Die E-MailUnterstützung im Rahmen des Third Level Supports kann Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr durch
entsprechend geschulte Mitarbeiter des Lizenznehmers in Anspruch genommen werden (ausgenommen
NRW-Feiertage).
(c) Zugang zur Support-Website der Genius Bytes. Die Support-Website bietet dem Lizenznehmer eine
Möglichkeit zum schnellen Datenaustausch mit Genius Bytes. Über die Support-Website macht Genius
Bytes neue Releases der Software verfügbar. Die Support-Website ist unter den im Wartungsvertrag
angegebenen Adressen (URL) zu erreichen. Für unterschiedliche Nutzer (Lizenznehmer) können auf der
Website unterschiedliche Nutzungsrechte vergeben werden. Etwaige Gebühren des Zugangs
(Leitungskosten, Internet-Zugangsgebühren) trägt der Nutzer.
(2) Folgende Leistungen sind nicht in den pauschalen Servicegebühren enthalten und werden gegen gesondertes
Entgelt erbracht:
(a) Serviceleistungen für Software, die nicht unter den von Genius Bytes vorgegebenen Einsatzbedingungen
genutzt werden, insbesondere die Beseitigung von Störungen, die keine Fehler im Sinne dieses Vertrages
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sind. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet und gemäß der aktuell gültigen Preisliste der
Genius Bytes für Serviceleistungen abgerechnet.
(b) Spezieller Support wie z. B. Unterstützung von Endkunden vor Ort kann auf Basis der jeweils aktuell
geltenden Preisliste der Genius Bytes für Serviceleistungen auf Bestellung des Lizenznehmers nach
gemeinsamer Terminabstimmung geleistet werden.
(c) Third-Level-Support per Telefon wird ausschließlich über eine kostenpflichtige Service-Rufnummer
während der oben in (1) (b) genannten Service-Zeiten angeboten.
(3) Software Upgrades oder ein vom Lizenznehmer geforderter Plattformwechsel des Zielbetriebssystems sowie
Leistungen des First und Second Level Supports sind nicht Bestandteil des Vertrages.
(4) Supportanfragen und/oder Fehlerbehebungen, die vom Kunden (z. B. aufgrund von unsachgemäßen
Konfigurationseinstellungen oder Fehlbedienungen) selbst zu verantworten sind, können diesem von Genius
Bytes in Rechnung gestellt werden.
IV. Zahlungsbedingungen, Preis
(1) Die Servicegebühren für die Wartungsleistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus für die
Vertragslaufzeit berechnet. Genius Bytes kann Gebühren erstmals 12 Monate nach Beginn des Vertrages
anpassen. Die Anpassung wird dem Lizenznehmer spätestens 3 Monate vor Inkrafttreten der Gebührenerhöhung
schriftlich mitgeteilt.
(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Wartungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Gebühren um
mehr als 5 % innerhalb von 12 Monaten oder um mehr als 12 % innerhalb von 36 Monaten erhöht werden. Das
Kündigungsrecht kann innerhalb von 8 Wochen ab Zugang der Erhöhungsmitteilung ausgeübt werden. Die
Kündigung wird mit Beginn der Wartungsperiode wirksam, zu der die Erhöhung greifen sollte.
V. Pflichten des Lizenznehmers
(1) Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern hat der Lizenznehmer die zum System gehörige
Dokumentation und die Hinweise von Genius Bytes zu beachten. Insb. sind Log Files und Beschreibungen zur
Reproduzierbarkeit mitzuliefern.
(2) Der Lizenznehmer benennt der Genius Bytes einen Ansprechpartner, der in regelmäßigen Abständen alle
wartungsrelevanten Daten meldet.
VI. Pflichten der Genius Bytes
(1) Genius Bytes ist verpflichtet, vom Lizenznehmer gemeldete Fehler in der Software und Mängel an den
Serviceleistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Genius Bytes benennt dem Lizenznehmer einen Ansprechpartner, der alle wartungsrelevanten Meldungen des
Lizenznehmers entgegennimmt und für deren Beantwortung zuständig ist.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Genius Bytes gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind
und dem Leistungsumfang entsprechen. Genius Bytes gewährleistet bei der Nutzung von Standardprogrammen
(Lizenzen), dass das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung seinen Spezifikationen
entspricht; eine solche Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des Programms. Bei Dienstleistungen
besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
9.2 Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen und Materialien der Informationstechnologie unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. Genius Bytes gewährleistet daher weder eine unterbrechungsfreie noch
fehlerfreie Nutzung eines Programms oder Services.
9.3 Der Gewährleistungszeitraum beträgt zwölf Monate ab Leistungserbringung bzw. Lieferung bzw. Abnahme, mit
Ausnahme der in § 10.8 geregelten Fälle.
9.4 Bei Kaufverträgen hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Prüfung
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oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen ihm keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der
Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt bei Genius Bytes an.
9.5 Bei berechtigten Mängelrügen ist Genius Bytes nach eigener Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung
fehlerfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Genius
Bytes. Genius Bytes ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
9.6 Kommt Genius Bytes der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Kunde nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er Genius Bytes eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es
sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für
Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für
jedes Vertretenmüssen.
9.7 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit
Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der
Bestimmungen in § 10. Auch in diesem Fall haftet Genius Bytes aber nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.
9.8 Eine Gewährleistungspflicht von Genius Bytes entfällt, wenn Mängel nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann,
wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß
oder Eingriff des Kunden oder Dritter beruhen.
§ 10 Ausschluss und Begrenzung der Haftung
10.1 Für alle gegen Genius Bytes gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu
vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Genius Bytes im Falle leichter Fahrlässigkeit
nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist die Haftung von
Genius Bytes für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2 Im Falle der Haftung nach § 10.1 und einer Haftung ohne Verschulden haftet Genius Bytes nur für den
typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist
unzulässig.
10.3 Für Verzögerungsschäden haftet Genius Bytes bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des
Netto-Auftragswertes.
10.4 Im Falle der Haftung nach § 10.1 und einer Haftung ohne Verschulden haftet Genius Bytes pro Schadensfall
bis zu einem Betrag von 30.000,00 EUR oder, wenn der Wert der schadenverursachenden Leistung höher ist, bis zur
Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.5 Im Falle der Haftung nach § 10.1 und einer Haftung ohne Verschulden haftet Genius Bytes nicht für mittelbare
Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn Genius Bytes über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies
umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare und Folgeschäden
handelt.
10.6 Der Haftungsausschluss gemäß den vorstehenden Absätzen gilt in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Genius
Bytes.
10.7 Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Genius Bytes verjähren zwölf Monate nach
Ablieferung der Ware bzw. Abnahme bzw. Leistungserbringung, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder
grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des
Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in § 10.8. genannten Fällen.
10.8 Die Regelung der §§ 10.1 bis 10.7 sowie § 9.3 gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung
für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
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§ 11 Datenverarbeitung für eigene Zwecke
11.1 Der Kunde willigt ein, dass Genius Bytes Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und Förderung
der Geschäftsbeziehung (einschließlich Marketingzwecken) zwischen dem Kunden und den Genius Bytes
Unternehmen verarbeitet und nutzt (im Folgenden in dieser Ziffer „Verwendungszweck“ genannt).
Kontaktinformationen sind geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die Genius Bytes durch den Kunden
zugänglich gemacht werden; dazu gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern
und E-Mail Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Kunden. Genius Bytes Unternehmen sind die
Genius Bytes Software Solutions GmbH mit Sitz in Bochum (Deutschland), deren verbundene Unternehmen und
Genius Bytes Business Partner, sowie deren Subunternehmer.
11.2 Der Kunde willigt ferner ein, dass Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den Genius
Bytes Unternehmen zugänglich gemacht und durch diese verarbeitet und genutzt werden können. Genius Bytes wird
in diesem Zusammenhang sämtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum
Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
11.3 Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich,
sichert der Kunde zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktpersonen eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese
entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Kunde sicher, dass Genius Bytes
Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen können und
mit den Kontaktpersonen, z. B. auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
11.4 Der Kunde stimmt der Übermittlung von Kontaktinformationen in Länder außerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft unter der Maßgabe zu, dass Genius Bytes durch geeignete Maßnahmen ein angemessenes
Datenschutzniveau sicherstellt. Dies kann z. B. durch Abschluss der von der EU Kommission veröffentlichten
Standardvertragsklauseln oder sonstigen von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen vertraglichen
Vereinbarungen erfolgen.
§ 12 Mitwirkungspflichten und Ressourcen des Kunden
12.1 Die Mitwirkungsleistungen des Kunden sind Voraussetzung für die planmäßige und erfolgreiche
Leistungserbringung durch Genius Bytes.
12.2 Der Kunde wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B.
Mitarbeiter, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt sowie die
erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen zur Nutzung der vorgenannten Ressourcen beschafft. Er gewährt
Genius Bytes unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er
beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse.
12.3 Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für Genius Bytes und eine Adresse und E-Mail-Adresse,
unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für
den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner
sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Genius Bytes. Die Mitarbeiter des Kunden, deren
Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
12.4 Der Kunde testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten
Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der
Nacherfüllung und der Pflege erhält.
12.5 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für sämtliche Daten und Inhalte von Datenbanken, die der
Kunde im Zusammenhang mit den Leistungen unter dem Vertrag zur Verfügung stellt, die Auswahl von
Maßnahmen und Kontrollen betreffend Zugang, Sicherheit, Verschlüsselung, Nutzung und Übermittlung von Daten
und aller gespeicherter Daten verantwortlich.
12.6 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet
sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines
ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der Genius Bytes immer davon
ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
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12.7 Der Kunde wird die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten fristgemäß erfüllen. Ergänzende Regelungen
enthält ggf. der Einzelvertrag. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig und
entstehen dadurch Schäden, Verzögerungen und/oder Mehraufwand, haftet Genius Bytes für solche Schäden nicht
und kann Genius Bytes – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der
vereinbarten Preise/Gebühren verlangen. Ferner kann Genius Bytes dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur
Erfüllung der Mitwirkungspflichten setzen, nach deren Ablauf Genius Bytes zur Kündigung des Vertrags berechtigt
ist. Eine automatische Vertragsaufhebung nach Ablauf der Frist erfolgt jedoch nicht.
§ 13 Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien
13.1 Der Kunde und Genius Bytes stimmen überein, dass
1. der Kunde nicht das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen von Genius
Bytes in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Genius
Bytes zu benutzen;
2. der Austausch vertraulicher Informationen einer separaten schriftlichen Vereinbarung bedarf;
3. jede Partei der anderen nur die Lizenzen und Rechte einräumt, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart
werden. Darüber hinaus werden keinerlei Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von
Patenten) eingeräumt;
4. eventuelle Meinungsverschiedenheiten oder Beanstandungen zunächst im partnerschaftlichen Sinne einer
Lösung zugeführt werden sollen. Insbesondere wird jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen
Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unternimmt, der anderen die Erfüllung in angemessener
Weise ermöglichen;
5. Ansprüche aus dem Vertrag – soweit nicht in § 9 oder § 10 abweichend geregelt – einer dreijährigen
Verjährungsfrist unterliegen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, für die eine längere Frist zwingend
gesetzlich vorgesehen ist;
6. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen
aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;
7. die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von Genius Bytes,
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf. Die Zustimmung kann nur aus
wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von Genius Bytes, die alle
Genius Bytes Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet.
Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus dem Vertrag ableiten;
8. der Kunde nicht berechtigt ist, Leistungen unter dem Vertrag oder Teile hiervon entgegen den
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise
bereitzustellen;
9. der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz der Services angestrebten und damit erzielten
Ergebnisse trägt. Die organisatorische Einbindung der Materialien von Genius Bytes in den Betriebsablauf
des Kunden ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen;
10. der Kunde Genius Bytes ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und
Systemen (einschließlich remote access) gewährt sowie Informationen, Mitarbeiter und sonstige
Ressourcen bereit stellt, soweit dies zur Leistungserbringung durch Genius Bytes erforderlich ist;
11. beide Parteien für die Einhaltung der jeweils für sie anwendbaren Import- und Exportgesetze und –
bestimmungen (einschließlich US-Bestimmungen, die ein Exportverbot bzw. eine Einschränkung
hinsichtlich bestimmter Nutzungsarten oder Nutzern vorsehen) verantwortlich sind.
13.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass Genius Bytes die Leistungsbeziehung mit dem Kunden als Referenz
benennt und insbesondere in Webseiten, Printmedien und sonstigen Werbematerialien auf die Leistungserbringung
gegenüber dem Kunden hinweist.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Genius Bytes behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis alle Forderungen von Genius Bytes aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später
abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln oder
Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten von Genius Bytes, wenn einzelne oder alle
– 10 –
/..
Forderungen von Genius Bytes in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo
gezogen ist.
14.2 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ausreichend und insbesondere gegen Feuer und
Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
betreffenden Schadensfall werden hiermit bereits in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Genius Bytes
abgetreten, die diese Abtretung annimmt.
14.3 Verpfändung, Einräumung von Sicherungseigentum oder andere Verfügungen über die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind dem Kunden nicht gestattet. Von einer etwaigen Pfändung Dritter oder
einem sonstigen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, eine Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und sonstige rechtserhebliche Ereignisse, die die Rechte von Genius Bytes
beeinträchtigen könnten, hat der Kunde Genius Bytes unverzüglich zu unterrichten.
§ 15 Kündigung
15.1 Der Vertrag ist aus wichtigem Grund fristlos schriftlich vom Kunden oder Genius Bytes kündbar, wenn der
jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht
erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
15.2 Im Falle einer Kündigung durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, die bis zur Vertragskündigung
erbrachten Leistungen sowie die bis dahin gelieferten Materialien (im Falle der außerordentlichen Kündigung aus
einem von Genius Bytes zu vertretenden Grund nur diejenigen Materialien, die für den Kunden nutzbar sind) zu
bezahlen, sowie Genius Bytes sonstige Kosten und Ansprüche zu erstatten, die sich aus den Bestimmungen des
Vertrags oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
15.3 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie nach der Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort; dies gilt auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Bevollmächtigte.
§ 16 Schriftformerfordernis
Alle Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für
eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
§ 17 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Genius Bytes. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Genius Bytes. Genius Bytes ist jedoch auch berechtigt,
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
17.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Genius Bytes gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
17.3 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge im Internationalen Warenkauf (CISG) mit folgenden Sonderregelungen:
(a) Vertragsänderungen oder -aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die
Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
(b) Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Kunden das Recht zur Vertragsaufhebung oder
Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadenersatzansprüche gegen Genius Bytes ausgeschlossen sind oder
es dem Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden
geltend zu machen. In diesen Fällen ist Genius Bytes zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt
die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, ist der Kunde nach
seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder die Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist
der Kunde auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit
verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden besteht.
§ 18 Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft. Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer
Bestimmung dieser Bedingungen, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
§ 19 Maßgebende deutsche Fassung
Die englische Version dieser Geschäftsbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche
Fassung ist die allein maßgebende und für die Auslegung allein verbindlich.